Impfstoffe und Abrechnung Mehr Durchblick bei der COVID-Impfung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Ingolf Dürr

Für die Impfung gegen COVID-19 stehen derzeit zwei an die neuen Coronavarianten angepasste Impfstoffe zur Verfügung. Für die Impfung gegen COVID-19 stehen derzeit zwei an die neuen Coronavarianten angepasste Impfstoffe zur Verfügung. © gpointstudio – stock.adobe.com

In den Hausarztpraxen mehren sich die Fälle von Atemwegsinfektionen. Darunter finden sich auch wieder häufig COVID-19-Erkrankungen. Seit dem offiziellen Ende der Pandemie hat sich im Umgang mit Corona aber einiges geändert, was Impfungen, Tests und andere Aspekte betrifft. Der Bayerische Hausärzteverband hat hierzu eine aktuelle Handreichung entwickelt. 

Nachdem die STIKO im Mai 2023 beschlossen hatte, die Coronaimpfung in ihre allgemeine Impfempfehlung zu integrieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Impfung am 20. Juli 2023 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen. Wie auch bei anderen Impfungen üblich, werden die Coronaimpfungen zulasten der GKV mit den entsprechenden Dokumentationsnummern der SI-RL abgerechnet. 

Der Impfstoff für die Varianten BA 4/5 und 1 ist bis Ende 2023 vom Bund finanziert und damit für die Versicherten kostenfrei. Für auf neuere Varianten wie XBB.1.5 angepasste Impfstoffe trägt der Bund die Kosten für den BioNTech-Impfstoff. Den inzwischen auch verfügbaren angepassten Impfstoff von Moderna, den es als Einzeldosis gibt, bezahlen die Krankenkassen.

KBV sieht Regressrisiko bei angepasstem Moderna-Impfstoff

Die Europäische Kommission hatte den angepassten Impfstoff Spikevax XBB.1.5 von Moderna Mitte September für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten zugelassen. Das in Einzeldosen-Durchstechfläschchen angebotene Vakzin wird jedoch nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Es kann somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden. Stand Oktober 2023 rät die KBV vor dem Hintergrund dieses potenziellen Regressrisikos deshalb weiterhin von der Bestellung und Verordnung des angepassten COVID-19-Impfstoffs des Unternehmens Moderna ab. Auch wenn der GKV-Spitzenverband darauf hinweise, dass im Einzelfall eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt aus Sicht der KBV offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.

Ärgerlicher Mehraufwand für das Praxisteam

Dass es den staatlich beschafften, an die XBB.1.5-Variante angepassten COVID-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer nur im Sechserpack gibt, stellt für viele Hausarztpraxen ein Ärgernis dar. Denn für die Praxen bedeutet dies, dass bei Anbruch eines Vials innerhalb von zwölf Stunden alle sechs Impfdosen verimpft werden müssen. Impfstoff, der übrig bleibt, kann also nicht mehr verwendet werden. Für die Praxen bedeutet das zumindest einen Mehraufwand, wenn sie Impftermine so koordinieren wollen, dass möglichst wenig Impfstoff verworfen werden muss. Regresse müssen die Praxen allerdings nicht fürchten: Das BMG hat zugesichert, keine Regressansprüche zu stellen, wenn bei der COVID-Vorsorge nicht der gesamte Impfstoff verbraucht werden kann.

Die Kassen haben sich nach teilweise zähen Verhandlungen mit den KVen inzwischen auf eine Vergütung von meist 15 Euro, in Hessen 16,50 Euro, geeinigt. Das reine Impfhonorar beträgt dabei meist 10 Euro. Hinzu kommt eine Vergütung für den Mehraufwand, der sich durch die Handhabung der Mehrdosenbehältnisse und die erweiterten Dokumentationspflichten ergibt.

Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung für gesetzlich Versicherte gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Diese werden jeweils um Suffixe ergänzt, die sowohl die Impfindikation (allgemein, beruflich) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung) kennzeichnen (siehe nebenstehende Tabelle als Beispiel).

Beispiel für eine Abrechnung der ärztlichen Impfleistung
Hersteller, Impfstoff Indikation Erste Impfung Zweite Impfung Dritte und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer, XBB.1.5 angepasst allgemein 88342A 88342B 88342R
beruflich 88342V 88342W 88342X

Bei Auffrischimpfungen geben die Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Wie bei allen präventiven Impfungen ist die Abrechnung der Versichertenpauschale (GOP 03000) nur dann möglich, wenn zusätzlich eine andere kurative Leistung erbracht und im Diagnosenfeld der Abrechnung auch entsprechend kodiert wird. 

Das Aufklärungsmerkblatt muss nicht mehr ausgefüllt und unterschrieben werden, es genügt nunmehr die Bestätigung der Kenntnisnahme auf dem Einwilligungsbogen. Sowohl bei Abrechnung nach GOÄ als auch im GKV-Bereich ist der Eintrag in den Impfausweis nicht gesondert abrechenbar.

Wen testen auf SARS-CoV-2?

Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Die entsprechenden Ansprüche auf präventive Coronatests sowie Test- und Genesenen-Zertifikate entfallen.

Vertragsärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor. Die Vergütung für den Abstrich ist weiterhin in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.

Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.

Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis. Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.

Doch wer kann sich überhaupt impfen lassen? Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des Gesundheitsministeriums sieht vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungsrichtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt die Impfung für medizinisch erforderlich hält. Das würde zum Beispiel auf Personen zutreffen, die beruflich vielen Kontakten ausgesetzt sind wie etwa Menschen in Gesundheitsberufen, Lehrkräfte oder Polizisten. Die Praxen gehen hier dann wie oben beschrieben vor.

Möchten sich Menschen impfen lassen, bei denen weder eine 

STIKO-Empfehlung vorliegt noch ein individuelles Risiko erkannt werden kann, müsse die Impfung laut Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg privat verschrieben und in Rechnung gestellt werden. Der Impfstoff der Wahl ist hier Spikevax XBB.1.5 von Moderna, da nur er in Einzeldosen bezogen und rezeptiert werden kann. 

Ohne Impfempfehlung oder Risiko gibt’s keine Haftung

Beachtet werden sollte, dass für solche Impfwillige keine Haftung nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht, betont die KV. Die Praxen sollten sich daher von den Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass diese über den Haftungsausschluss aufgeklärt wurden und dies auch verstanden haben.

Laut KBV sind nicht wenige Hausarztpraxen verunsichert, wie sie bei der Impfung von privat Versicherten vorgehen sollen. Denn bei diesen greifen die oben beschriebenen Impfvereinbarungen nicht. Deshalb muss hier die Abrechnung neben der Beratung (Nr. 1 GOÄ) und individuell angepassten und erforderlichen Untersuchungsleis­tungen (Nr. 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) immer mit der Nr. 375 GOÄ (Schutzimpfung, intramuskulär/subkutan) erfolgen. Für den angepassten Coronaimpfstoff BioNTech/Pfizer XBB.1.5 fallen bei einer Impfung in diesem Jahr für Privatpatienten keine weiteren Kosten an.

Was man zur Bestellung der Impfstoffe wissen sollte

Bereitgestellt wird der Impfstoff vom Bund. Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – auf Muster 16 Impfstoff für die darauffolgende Woche bestellen. Auf der Bestellung müssen der Impfstoffname und die Anzahl der Dosen (nicht der Vials) angegeben werden. Beispiel: „60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“.

Zudem muss man als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Kostenträger-IK-Nummer 103609999 (Institutionskennzeichen) eintragen. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt dann über die Apotheke jeweils am Montag – knapp eine Woche nach der Bestellung. Das jeweilige Impfzubehör bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke. 

Quelle: Medical-Tribune-Bericht