Messgeräte: Diabetiker gut ausstatten und Regressgefahr umgehen
Damit fängt es ja schon mal an: Eigentlich haben nur insulinpflichtige Diabetiker ein Anrecht auf die Verordnung von Blutzuckermessgeräten und den dazugehörigen Teststreifen. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Verordnung von Teststreifen ist auch möglich, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Die Menge ist dann allerdings begrenzt auf maximal 50 Teststreifen pro Quartal. So steht es in der Arzneimittelrichtlinie.
Leider gibt es eine ziemlich unübersichtliche Anzahl an Messgeräten und Teststreifen, sodass die Verordnungsentscheidung nicht einfach ist. Zwar stellt das Messgerät selbst abrechnungstechnisch eigentlich kein Problem dar, da Hilfsmittel die schöne Eigenschaft haben, nicht mit einer Regressgefahr verbunden zu sein. Anders aber die Teststreifen: Denn obgleich auch diese von keinem Patienten geschluckt werden, wird deren Verordnung dem Arzneimittelbudget zugeordnet. Abhängig von der regionalen Prüfvereinbarung kann diese Verordnung also bei einer Überschreitung der Richtgröße oder des Fachgruppendurchschnitts eine Rolle spielen. Erst recht, wenn man mehr insulinpflichtige Diabetiker betreut als die Fachgruppe.
Auch Messgeräte belasten indirekt das Budget
An diesem Punkt spielt die Entscheidung für ein bestimmtes Messgerät eben doch eine Rolle: Denn die unterschiedlichen Teststreifen zu den einzelnen Geräten sind unterschiedlich teuer. Dabei soll doch das Bedürfnis des Patienten im Fokus stehen: Jüngere Diabetiker können von einem Gerät, das über eine digitale Verbindung Erkenntnisse über Blutzuckerverlauf und Insulindosierung liefert, profitieren; bei älteren Personen kommt es eher auf die einfache und übersichtliche Handhabung an. Viele berufstätige Diabetiker bevorzugen kleine Geräte, die eine wenig aufwendige Messung zu jedem Zeitpunkt an jedem Ort ermöglicht. Und ein Diabetiker, der mit drei Teststreifen am Tag auskommt, weil das Messgerät dies ermöglicht, verursacht weniger Kosten als derjenige, der wegen häufiger Fehlfunktionen fünf oder mehr Teststreifen benötigt.
Es gibt Rabattverträge – die sind aber nicht verbindlich
Wählen aber die von Ihnen betreuten Diabetiker ihr Messgerät tatsächlich nach eigenen Bedürfnissen und Vorlieben aus, kann das für den verordnenden Hausarzt problematisch werden: Die Wahl des Gerätes für den betreffenden Patienten entscheidet im Prinzip lebenslang über die Höhe der finanziellen Belastung des Arzneimittelbudgets des verordnenden Arztes.
Abrechnung der Schulung von Patienten zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung | ||
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EBM-Ziffer / Arztgruppe | Legende | Euro |
03355 (anzusetzen von Fachärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder Qualifikation „Diabetologie DDG“) bzw. 04590 (anzusetzen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie oder der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“ oder der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“) bzw. 13360 (anzusetzen von Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie solchen mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“) | Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) Obligater Leistungsinhalt: Anleitung eines Patienten und/oder einer Bezugsperson zur Selbstanwendung eines rtCGM von mindestens 10 Minuten Dauer, je vollendete 10 Minuten. Die Gebührenordnungsposition ist höchstens 10-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. | 7,58 |