Psychosomatik: Die Ziffern 35100 und 35110 richtig ansetzen
Es kann passieren, dass Ärzte in Plausibilitätsprüfungen darauf hingewiesen weden, dass die Ziffer 35100 nicht mehrmals im Quartal und die Ziffer 35110 nicht mehrfach am Tag für ein längeres Gespräch abgerechnet werden könnten. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die Nr. 35100 EBM sieht für eine differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände eine Mindestgesprächszeit von 15 Minuten vor. Sie ist keine Ziffer, die nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann.
Die differenzialdiagnostische Klärung kommt nicht nur bei neu aufgetretenen körperlichen Schmerzen in Betracht, sondern auch bei chronischen Schmerzen. Es können neue Krankheitssymptome hinzukommen, alte Symptome sich verändern oder sogar verschwinden. Um dies zu überprüfen, ist es – insbesondere bei älteren multimorbiden Patienten – unerlässlich, eine erneute Bewertung in der Differenzialdiagnose vorzunehmen und alte Befunde auf psychischer sowie somatischer Ebene zu überprüfen. Bei chronischen Schmerzen kann es passieren, dass eine bisher nicht bestehende psychische Komponente aufgrund der dauernden Schmerzbelastung hinzukommt.
Eine mehrmalige Abrechnung der Nr. 35100 kann in einem Quartal also möglich sein. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.
Die verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen nach Nr. 35110 EBM verlangt eine Mindestgesprächszeit von 15 Minuten. In den Allgemeinen Bestimmungen zur Nr. 35110 ist im zweiten Absatz geregelt, dass diese Nr. bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Das ist je Sitzung zu verstehen. Also müssen die Gespräche in zeitlich voneinander getrennten Sitzungen erfolgen und jeweils mindestens 15 Minuten dauern.
Patient ist nicht fähig, länger als 15 Minuten zuzuhören
Außerdem muss die Trennung der Sitzungen fachlich gerechtfertigt sein. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Patient wegen eines akuten Erregungszustandes oder einer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, der verbalen Intervention länger als 15 Minuten zu folgen. Hierbei empfiehlt es sich, die Uhrzeit der Leistungserbringung und ggf. den Grund der Unterbrechung(en) zu dokumentieren, um bei Prüfverfahren die mehrfache Abrechnung rechtfertigen zu können.
Nicht abrechenbar wäre dagegen ein Mehrfachansatz der 35110 mit der Begründung, dass die Sitzung sehr lange dauerte. Geht eine Sitzung z.B. über 45 Minuten, darf die Ziffer nicht dreimal abgerechnet werden.