Änderungen 2024 Update für die Abrechnung
Meldungen an klinische Krebsregister
Seit Februar 2024 werden Meldungen an klinische Krebsregister besser vergütet – und zwar so:
- Tumor-Diagnosestellung nach hinreichender Sicherung 19,50 Euro
- Verlaufsdaten 9 Euro
- Therapie- oder Abschlussdaten 9 Euro
- histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund 4,50 Euro
Muss Umsatzsteuer abgeführt werden, wird diese zusätzlich entrichtet.
KBV, KZBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband haben ferner vereinbart: Für die Abrechnung der Meldevergütungen zwischen den Krebsregistern und den Krankenkassen ist das Datum des Meldeanlasses und nicht mehr das Datum der Meldung ausschlaggebend. Eine Diagnosemeldung mittels Diagnosebeschreibung ist nicht mehr möglich, sondern muss kodiert erfolgen.
Verordnung medizinischer Rehabilitation
Für die GOP 01611 EBM (Verordnung medizinischer Reha mit Muster 61 gemäß Rehabilitations-Richtlinie des G-BA – 315 Punkte / 37,59 Euro) hat der Bewertungsausschuss eine Finanzierungsverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Bis zum 30.9.2024 soll geprüft werden, ob eine Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zum 1.1.2025 möglich ist. Die mit der 01611 in Verbindung stehende GOP 01613 (Zuschlag bei Beantragung einer geriatrischen Reha nach GOP 01611, einmal im Krankheitsfall – 75 Punkte / 8,95 Euro) wird künftig aus der MGV vergütet.
Elektronische Patientenakte
Der Bewertungsausschuss hat die Gültigkeit der GOP 01648 EBM (89 Punkte / 10,62 Euro) für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bis zum 14. Januar 2025 verlängert. Die Leistung umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Sie wird extrabudgetär einmalig pro Patient vergütet.
Das Bundesgesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass Vertragsärzte (vorerst) keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der ePA in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) vorhalten. Das heißt: Bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 müssen keine aktualisierten Zwischenversionen installiert und nachgewiesen werden.
Die KV darf dementsprechend beim ausbleibenden Nachweis einer PVS-Unterstützung der aktuellen ePA-Version die TI-Finanzierungspauschale nicht kürzen. Eine Kürzung kommt erst infrage, wenn die ePA-Version 3.0 vorliegt, die laut Digital-Gesetz und den Planungen der Gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen soll.
Kostenpauschalen 40100/40110
Der gemeinsame Höchstwert für die Kostenpauschalen GOP 40100/40110 EBM liegt 2024 für Pneumologen nur noch bei 67,08 Euro pro Arzt im Quartal. Nicht betroffen von der Absenkung sind die GOP 40128 (Telefon-AU), 40129 (Video-AU), 40130 (AU bei TI-Störung) und 40131 (Hausbesuchs-AU). Ab dem 1. April 2024 werden die GOP 40129 und 40131 gestrichen, die Leistungen gehen in der GOP 40128 auf.
Gefährdung des Kindeswohls
Der Bewertungsausschuss hat die GOP 01681 und 01682 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich um die vertragsärztliche Meldung von Anhaltspunkten auf eine Gefährdung des Kindeswohls ans Jugendamt und eine ggf. folgende Fallbesprechung mit dem Jugendamt. Die Meldung nach GOP 01681 (102 Punkte / 12,17 Euro) erfolgt anhand des Bogens gemäß der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V.
Die Fallbesprechung nach GOP 01682 (128 Punkte / 15,28 Euro) – persönlich, telefonisch oder per Videofallkonferenz – wird auf Initiative des Jugendamtes durchgeführt. Sie kann je vollendete zehn Minuten bis zu achtmal je Krankheitsfall angesetzt werden – außer von Facharztgruppen, die berechtigt sind, GOP aus EBM-Kapitel 11, 12, 17, 19 oder 25 zu berechnen.
Stichprobenprüfung Ultraschall
KBV und GKV-Spitzenverband haben die Ultraschallvereinbarung geändert. Es geht um die Überprüfung der Dokumentation von Vertragsärzten mit Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik. Für 2024 und 2025 wurde die Stichprobengröße von 6 % auf 4 % gesenkt. Die Prüfquote von 4 % gilt auch noch ab 2026, falls 2024 mindestens 14 KVen die Quote erfüllen und eine Quote von 90 % an Wiederholungsprüfungen bei erheblichen oder schwerwiegenden Beanstandungen sowie an Kolloquien bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung erreichen. Bis zum 30.9.2025 stellen die Vertragspartner fest, ob das der Fall war. Erreichen weniger als 14 KVen die Quoten, gilt ab 2026 wieder eine Stichprobe von 6 %.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht