Vergütung beim Zweitmeinungsverfahren geregelt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Maya Hüss

Sobald die ersten Ärzte eine Genehmigung für die Zweitmeinung erhalten haben, kann das Verfahren starten. Sobald die ersten Ärzte eine Genehmigung für die Zweitmeinung erhalten haben, kann das Verfahren starten. © Fotolia/Photographee.eu

Für die Aufklärung und Beratung über den gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung, gibt es ab Januar die neue EBM-Ziffer 01645.

Durch eine ärztliche Zweitmeinung soll das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung und damit zu hoher Zahlen bestimmter planbarer „mengenanfälliger“ Eingriffe, die nicht immer medizinisch geboten sind, verringert werden.

Ein rechtlicher Anspruch für Patienten besteht zunächst bei:

  • einer Mandelteilresektion (Tonsillotomie),
  • einer vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) und
  • einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)

Sobald die ersten Ärzte eine Genehmigung für die Zweitmeinung erhalten haben, kann das Verfahren starten, denn nach Inkrafttreten der Verfahrensregeln steht nun auch die Höhe der Vergütung fest.

Ärzte sind nach der Richtlinie des G-BA dazu verpflichtet, ihre Patienten auf den Rechtsanspruch einer Zweitmeinung hinzuweisen. Hierfür gibt es ab 1. Januar 2019 eine neue Ziffer im EBM. Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren kann die EBM-Nummer 01645, die mit 75 Punkten bewertet und 8,12 Euro vergütet wird, abgerechnet werden. Sie wird derzeit noch extrabudgetär ausgezahlt und kann einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) angesetzt werden.