DiGA Die Preisschraube klemmt
Weil sich die Herstellerverbände und der GKV-Spitzenverband nicht über das Vorgehen beim Berechnen von Höchstpreisen und Schwellenwerten einigen konnten, hat das im Dezember die DiGA-Schiedsstelle mit der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V getan. Vorgegeben ist darin die Bildung einer Gemeinsamen Stelle mit Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der Herstellerverbände. Für das eigentliche Berechnen der Höchstbeträge und Schwellenwerte ist ein Fachgremium zuständig. Die Gemeinsame Stelle gibt es seit Januar, das Fachgremium seit Februar. Probleme beim Berechnen der Höchstbeträge und Schwellenwerte bereiten aber unzureichende Datenlieferungen.
Die Gemeinsame Stelle hat mehrfach beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angefragt, ohne Erfolg. Auch Bitten ans Bundesministerium für Gesundheit um Unterstützung liefen ins Leere. Der GKV-Spitzenverband hat zwar nach Aussage von Anne Mahlik, Council beim Herstellerverband vfa, Daten bereitgestellt. Das seien aber welche, die dieser aus seinem eigenen Zugang zum BfArM akquiriert habe – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. „So stehen wir im Herbst, wenn wieder eine Berechnung erfolgen muss, vor derselben Problematik, dass das Fachgremium nicht weiß, wo die Daten tatsächlich herkommen“, sagt Mahlik.
Dennoch liegen einige Berechnungsergebnisse vor. Dabei wurden 28 DiGA betrachtet. Sie wurden vier Gruppen zugeordnet, für die diese Tageshöchstbeträge gelten sollen:
- psychische Erkrankungen: 6,66 Euro
- Krankheiten des Nervensystems: 8,24 Euro
- Stoffwechselkrankheiten: 5,93 Euro
- Krankheiten des Muskel- und Skelettsystems: 2,43 Euro
Solch ein Tageshöchstbetrag wird dann mit der individuellen Anwendungsdauer des Produkts – 90 oder 365 Tage – multipliziert. Weitere niedrigere Höchstbeträge sollen nach Einlösen von mehr als 10.000 Freischaltcodes gelten sowie bei DiGA, die zur Erprobung ins Verzeichnis aufgenommen werden.
Der GKV-Spitzenverband hat jetzt die Aufgabe, alle Informationen auf seinen Internetseiten verfügbar zu machen. Bezahlen sollen die Kassen die von den Herstellern in Rechnung gestellten Codes – unabhängig davon, wie viele Codes von Patienten tatsächlich eingelöst werden.
Quelle: Veranstaltung der Herstellerverbände