Bis Mitte 2018 sollen eigentlich alle Praxen an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossen sein. Solange die für den Betrieb benötigten Komponenten nicht zugelassen sind, kommt aber keine Praxis ins elektronische Gesundheitsnetz. Die vereinbarten Erstattungspauschalen werden trotzdem immer niedriger.
Das Bundesgesundheitsministerium hat signalisiert, den Termin, ab dem Ärzte und Psychotherapeuten spätestens die Daten der Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte abgleichen müssen, vom 31. Juli 2018 auf den 31. Dezember 2018 zu verschieben. Die notwendige Abstimmung im Bundesrat soll im November 2017 stattfinden. Es empfiehlt sich deshalb erst dann einen Vertrag zum Anschluss an die TI abzuschließen, wenn wirklich sicher ist, dass alle notwendigen Komponenten lieferbar sind. Fehlt auch nur ein Teil, kann die Praxis das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) nicht durchführen.
Die mit den Kassen vereinbarten Pauschalen, die die Praxen für die TI-Ausstattung abrechnen können, sollen die Kosten vollständig abdecken. Laut Finanzierungsvereinbarung zwischen KBV und Kassen besteht ein Anspruch auf die Zahlung der Betriebskostenpauschale ab dem Quartal des erstmaligen VSDM.
Höhe der Pauschale hängt vom Startmonat ab
Wenn eine Praxis erst im zweiten Monat eines Quartals erstmals das VSDM durchführt, reduziert sich die Pauschale um ein Drittel. Zwei Drittel weniger sind es, wenn die Umsetzung erst im dritten Monat des Startquartals erfolgt. Wer also zum 1. August 2018 das VSDM einführt, bekommt nur zwei Drittel der in diesem Quartal vorgesehenen 1155 Euro. Und wenn er es erst zum 1. September 2018 schafft, bleiben ihm nur 385 Euro.
Bei der Anschaffung der einzelnen Komponenten läuft man als Praxisinhaber somit Gefahr, eigenes Geld in diese Zwangsdigitalisierung der Praxis stecken zu müssen. Deshalb sollte man genau kalkulieren.
Ohne preisliche Abstaffelung wird für mobile Kartenterminals eine einmalige Pauschale von 350 Euro je Vertragsarzt gezahlt, wenn mindestens drei Besuche im Quartal oder ein Kooperationsvertrag Heimbetreuung nachgewiesen werden.
Hinzu kommen eine einmalige „TI-Startpauschale“ von 900 Euro für die Einrichtung der Komponenten und Dienste (Installation, Schulungen/Einweisungen, Ausfallzeiten während der Installation, Anpassungen der Praxissoftware, Zeitaufwand für das VSDM während der Startphase), eine Quartals-Betriebskostenpauschale „Wartung Konnektor/VPN“ von 298 Euro (ab dem dritten Quartal 2018 nur noch 248 Euro), eine Kostenerstattung für den elektronischen Heilberufsausweis in Höhe von 11,63 Euro je Quartal sowie eine Betriebskostenpauschale für die „SMC-B“-Karte in Höhe von 23,25 Euro pro Quartal. Man sollte deshalb bei einem Vertragsabschluss darauf achten, dass die Preise des Anbieters für Konnektor und stationäres Kartenterminal die gestaffelten Pauschalen nicht überschreiten.
Nicht das ganze Geld an den IT-Anbieter abdrücken
Beachtenswert ist auch, dass in der TI-Startpauschale von 900 Euro ein Teil als Kompensation für den ärztlichen Mehraufwand bei der VSDM-Einführung (z.B. Praxisausfall) eingestellt ist. Diese Pauschale darf somit nicht vollständig an den IT-Anbieter abfließen. Auch zusätzliche eHealth-Kartenterminals sollten vollständig von der dafür vorgesehenen Pauschale finanziert werden können.
Hinzu kommt, dass in den Pauschalen ein Konnektor mit der Fähigkeit zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) eingepreist ist. Es ist deshalb empfehlenswert, sich ein kostenfreies Update des Konnektors auf die QES-Funktion verbindlich im Vertrag zusichern zu lassen.
Sobald Praxen an die TI angeschlossen sind, können sie darüber die Anwendungen des sicheren Netzes der KVen nutzen, das z.B. für die Online-Abrechnung verwendet wird. Hierfür sollten ebenfalls keine weiteren Gebühren anfallen.