Zweigpraxis muss nicht am Wohnort sein

Niederlassung und Kooperation Autor: Isabel Aulehla

Ob die Zweitpraxis genehmigt wird, hängt von der Verbesserung der Versorgung ab. Ob die Zweitpraxis genehmigt wird, hängt von der Verbesserung der Versorgung ab. © photowahn – stock.adobe.com

Die Länge der Anfahrt und die Zeiten der Sprechstunden reichen nicht zwingend als Begründung, um Ärzten eine Zweigpraxis zu verwehren. So das BSG.

Bei der Genehmigung von Zweigpraxen sind manche Zulassungsausschüsse regelrecht kleinlich. Zu weit weg vom Wohnort, zu wenige Sprechstunden in der Filiale – das sind häufig die Gründe, mit denen die Eröffnung von Zweigpraxen abgelehnt wird.

In einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) betont, dass diese zwei Punkte per se nicht genügen, um eine Genehmigung zu versagen. Vielmehr sei entscheidend, ob mit der Zweigpraxis die Versorgungssituation vor Ort verbessert werde. Dafür komme es auf das lokale Versorgungsangebot und die Fachrichtung des Arztes an. Begrenzte Sprechstunden in der Zweigpraxis oder die große Entfernung zwischen Wohnung und Praxis schließen eine Versorgungsverbesserung generell nicht aus, so das BSG.

Fehlende Zulassungssperren reichen nicht als Argument

Auf der anderen Seite stellten die Richter jedoch auch klar, dass nicht automatisch von einer Verbesserung der Versorgung auszugehen ist, nur weil die Zweigpraxis in einem Gebiet eröffnet wird, für das keine Zulassungssperren existieren.

In dem entschiedenen Fall betrug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Zweigpraxis für den Hausarzt zweieinhalb Stunden. Die Sprechzeiten in der Filiale sollten freitagnachmittags und samstagvormittags stattfinden.

Quelle: BSG, Urteil vom 16.5.2018, Az.: B 6 KA 69/17