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Anziehen der Praxiskleidung „Fremdnützige“ Tätigkeit muss vergütet werden

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit und muss vergütet werden. Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit und muss vergütet werden. © moonphasestudio – stock.adobe.com
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Ein beliebtes Streitthema ist immer wieder, ob die Zeit, die Praxismitarbeitende zum Anziehen der Praxiskleidung benötigen, vom Arbeitgeber bezahlt werden muss.

Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg noch mal dazu gesprochen: Ordnet ein Arbeitgeber das Tragen von Praxiskleidung an, gehört das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Daher schuldet der Arbeitgeber für diese Zeit dem Arbeitnehmer Vergütung

Entscheidend sei dabei, dass diese Tätigkeit des Umkleidens „fremdnützig“ sei – unerheblich sei dagegen, ob der Arbeitgeber vorgeschrieben hat, dass die Dienstkleidung im Betrieb angelegt und abgelegt werden soll. Dabei zählen die Wege zur Umkleide zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermög­licht, wie das Gericht weiter ausführte. Denn auch diese würden ja im Interesse des Arbeitgebers zurückgelegt. Der Umstand verändert sich auch nicht dadurch, dass ein existierender Tarifvertrag in der Sparte keine entsprechende Regelung enthält. 

Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt: Auch die Körperreinigung sieht das LAG als „fremdnützig“ an. Ein Wechsel von der Arbeitskleidung in die private Kleidung und die anschließende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei ohne Reinigung nicht zumutbar. So dreckig dürften sich allerdings die wenigstens Medizinischen Fachangestellten auf der Arbeit machen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht; LAG Nürnberg, 6.6.2023, Az: 7 Sa 275/22

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