Kostenloses WLAN für Patienten anbieten – warum nicht?
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Lesezirkel war gestern – heute ist WLAN. Quer durch alle Altersklassen ist das Smartphone-Tippen in Wartezeiten Selbstverständlichkeit. Ein freies WLAN ist deswegen für Patienten, die ihr Datenvolumen schonen möchten, ein netter Service. Aber Achtung: Dabei muss gewährleistet sein, dass auch IT-affine Patienten keinen Zugriff auf das System und die Daten des Praxis-Datennetzes erhalten. Und: Der Praxisinhaber muss haftungsrechtlich auf der sicheren Seite sein.
Und das ist nicht selbstverständlich: Denn die über Jahre berüchtigte "Störerhaftung" (siehe Kasten) ist de facto längst nicht abgeschafft – anderslautenden Meldungen zum Trotz. Lädt also ein Patient Raubkopien aus dem Internet, so können die Rechteinhaber den Betreiber des Wartezimmer-WLAN in Unterlassungsanspruch nehmen, falls sich der tatsächlich verantwortliche Nutzer nicht ermitteln lässt. Dass der Anschlussinhaber an dem eigentlichen Rechtsverstoß gar nicht beteiligt war, ist aus juristischer Sicht unerheblich.
Über die Funktion des Gastnetzes in Ihrem Internet-Router können Sie Ihren Patienten zunächst ein separates Funknetz bereitstellen, das vom eigentlichen Praxisnetz isoliert ist. Die beiden WLAN teilen sich dann zwar die Internetanbindung der Praxis, doch eine Querverbindung zwischen den beiden Teilnetzen gibt es nicht: Das Gäste-WLAN hat eine eigene Netzwerkkennung, einen eigenen IP-Adressbereich und ein eigenes Passwort. Die Firewall sorgt dafür, dass die IP-Pakete des Gäste-WLAN nicht ins Praxisnetz gelangen.
Und das ist nicht selbstverständlich: Denn die über Jahre berüchtigte "Störerhaftung" (siehe Kasten) ist de facto längst nicht abgeschafft – anderslautenden Meldungen zum Trotz. Lädt also ein Patient Raubkopien aus dem Internet, so können die Rechteinhaber den Betreiber des Wartezimmer-WLAN in Unterlassungsanspruch nehmen, falls sich der tatsächlich verantwortliche Nutzer nicht ermitteln lässt. Dass der Anschlussinhaber an dem eigentlichen Rechtsverstoß gar nicht beteiligt war, ist aus juristischer Sicht unerheblich.
Ziel 1: abgesichertes Gastnetz nur für Ihre Patienten
Wie lässt sich also WLAN gefiltert und abgesichert und außerdem auch flächendeckend – auch in besonders weitläufigen oder verwinkelten Praxen – anbieten?Über die Funktion des Gastnetzes in Ihrem Internet-Router können Sie Ihren Patienten zunächst ein separates Funknetz bereitstellen, das vom eigentlichen Praxisnetz isoliert ist. Die beiden WLAN teilen sich dann zwar die Internetanbindung der Praxis, doch eine Querverbindung zwischen den beiden Teilnetzen gibt es nicht: Das Gäste-WLAN hat eine eigene Netzwerkkennung, einen eigenen IP-Adressbereich und ein eigenes Passwort. Die Firewall sorgt dafür, dass die IP-Pakete des Gäste-WLAN nicht ins Praxisnetz gelangen.
Regierung will bei der WLAN-Störerhaftung nachbessern
Die "Störerhaftung" sollte eigentlich mit der Mitte 2016 verabschiedeten Änderung des Telemediengesetzes abgeschafft werden, da sie als rechtlicher Hemmschuh für private und kleingewerbliche WLAN-Angebote galt. Doch Experten kritisieren, dass auch der neue Gesetzestext Unterlassungsansprüche nicht verhindert.
Im Herbst 2016 hat dann der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass Anbieter offener WLAN zwar nicht für Schäden Dritter haften, aber dass Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Unterlassungsansprüchen entstehen, den WLAN-Betreibern angelastet werden können. Rechteinhaber und Abmahnanwälte könnten also nach wie vor ihre Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines Internet-Anschlusses geltend machen, wenn über den Anschluss illegale Downloads erfolgten. Die Bundesregierung hat angekündigt, noch vor der Bundestagswahl bei der WLAN-Störerhaftung nachbessern zu wollen.
Im Herbst 2016 hat dann der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass Anbieter offener WLAN zwar nicht für Schäden Dritter haften, aber dass Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Unterlassungsansprüchen entstehen, den WLAN-Betreibern angelastet werden können. Rechteinhaber und Abmahnanwälte könnten also nach wie vor ihre Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines Internet-Anschlusses geltend machen, wenn über den Anschluss illegale Downloads erfolgten. Die Bundesregierung hat angekündigt, noch vor der Bundestagswahl bei der WLAN-Störerhaftung nachbessern zu wollen.
Die Funktion des Gäste-WLAN beherrschen inzwischen eigentlich alle Router. Manche Router bieten außerdem die Möglichkeit, die Dienste und Funktionen auszuwählen, die die Gäste benutzen dürfen. So lässt sich z.B. ein Dateidownload verhindern. Der Anbieter AVM ermöglicht in seinen Gästenetzen außerdem auch das Aktivieren einer "Blacklist". Diese Liste enthält ein Verzeichnis mit als kritisch bekannten Webadressen. Sie umfasst neben illegalen Download-Portalen auch radikale oder jugendschutzrechtlich problematische Inhalte und wird regelmäßig von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gepflegt.
Auch diese Funktion findet sich bei verschiedenen Anbieter, so etwa D-Link, Netgear oder TP-Link und AVM. Der Fritz-WLAN-Repeater verlängert dabei nicht nur die Reichweite des Hauptnetzes, sondern auch die des Gastnetzes.
Ziel 2: WLAN und Gastnetz all over the Praxis
Für den Einsatz in der Arztpraxis kann noch eine weitere technische Funktion interessant sein: Reicht die Abdeckung des Gäste-WLAN nicht für die gesamten Räumlichkeiten, lassen Sie einen WLAN-Repeater zum Einsatz kommen. Die Zusatzgeräte werden so installiert, dass das WLAN-Signal des Routers noch gut zu empfangen ist. Die Repeater strahlen die aufgefangenen Signale über eine eigene Sendeeinheit erneut aus, sodass eine größere Fläche "ausgeleuchtet" wird.Auch diese Funktion findet sich bei verschiedenen Anbieter, so etwa D-Link, Netgear oder TP-Link und AVM. Der Fritz-WLAN-Repeater verlängert dabei nicht nur die Reichweite des Hauptnetzes, sondern auch die des Gastnetzes.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht