Nichterreichbarkeit und Job Nach Feierabend muss niemand antworten
Fällt Arbeitgebern abends ein, dass sie ihr Personal dringend noch über etwas informieren müssten – etwa über geänderte Dienstzeiten am Folgetag –, ist es zu spät. Angestellte sind in ihrer Freizeit nicht verpflichtet, Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Geklagt hatte ein Notfallsanitäter, der eine E-Mail und eine SMS seines Vorgesetzten über eine Dienstplanänderung nicht gelesen hatte. Er wurde wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz abgemahnt, zudem wurden Stunden von seinem Zeitkonto abgezogen.
Das Gericht betonte: Arbeitnehmern steht in ihrer Freizeit das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Sie können selbstbestimmt entscheiden, wo und wie sie ihre Zeit verbringen – und zwar ohne dabei als Teil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Einheit funktionieren zu müssen. Daran ändere auch der geringe zeitliche Aufwand für das Lesen einer Nachricht nichts, so das Gericht. Arbeit werde nicht zur Freizeit, nur weil sie in zeitlich geringem Umfang anfalle.
Quelle: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 29. September 2022.; Az.: 1 Sa 39 öD/22