PVS-Einwilligung trotz Anpassung von § 203 StGB weiterhin notwendig
Bis Ende 2017 bewegten sich Niedergelassene in Deutschland in einem juristischen Graubereich, von dem die wenigsten wussten: Aufgrund der Formulierungen im Schweigepflichtparagrafen im Strafgesetzbuch war es ihnen eigentlich nicht erlaubt, selbstständige Dienstleister zu beauftragen, wenn diese Zugang zu Patientendaten erhalten konnten.
Bis dato war eine externe IT eigentlich nicht erlaubt
Das betraf z.B. Callcenter-Mitarbeiter, unter Umständen Putzkräfte und vor allem IT-Dienstleister. Denn das Recht, Patientendaten zu offenbaren, erstreckte sich bis dato nur auf Festangestellte unter ärztlicher Weisungsbefugnis. Auch ein Vertrag mit dem Dienstleister, der diesen zur Verschwiegenheit verpflichtet, konnte das Problem juristisch gesehen nicht lösen. Mit der Beauftragung eines ITlers drohten dem Arzt also strafrechtliche Konsequenzen – auch wenn es niemals zur Ahndung eines solchen Verstoßes gekommen ist.
Dann wurde gesetzlich geregelt, was sowieso selbstverständlich war: Seit November 2017 dürfen Berufsgeheimnisträger externe Dienstleister einsetzen. Seit dieser Gesetzesänderung erfolgt auch die Weitergabe von Daten an die privatärztliche Verrechnungsstelle auf einer gesetzlichen Grundlage, es muss also eigentlich keine explizite Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Doch jetzt kommt das „Cave“: Das Datenschutzrecht wurde nämlich leider nicht hieran angepasst. Rechtsanwalt Dr. Florian Hölzel zufolge ist gemäß § 9 der seit Mai verbindlichen DSGVO die Verarbeitung von Patientendaten weiterhin untersagt. Und die im gleichen Paragrafen genannten Ausnahmen treffen auf die Weitergabe von Patientendaten an Verrechnungsstellen nicht zu. Sein Fazit: Auch nach der Lockerung des Schweigepflichtparagrafen 203 Strafgesetzbuch benötigt der Arzt eine explizite Zustimmung des Privatpatienten, um Verrechnungsdaten an die PVS zu schicken.
Zur Einwilligung kommt jetzt noch der neue Vertrag hinzu
Darüber hinaus ist die Verrechnungsstelle über die DSGVO aber auch noch zu einem Auftragsdatenverarbeiter geworden. Nach § 11 muss der Arzt also mit der von ihm beauftragten PVS auch noch einen Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Vorlagen hierfür gibt’s im Netz oder bei der KV.