Firmenlauf Teilnahme auf eigenes Risiko
Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. Insbesondere handele es sich weder um Betriebssport noch um eine schützenswerte Gemeinschaftsveranstaltung.
Betriebssport findet nach Definition des Gerichts mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt und der gesundheitliche Ausgleich steht im Vordergrund. Dies treffe hier nicht zu, vielmehr habe die Veranstaltung Wettstreitcharakter. Für die Einschätzung sei es irrelevant, dass einige Arbeitskollegen gemeinsam trainierten und als Team antraten.
Der Firmenlauf sei auch nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern, da nur ein kleiner Teil der Beschäftigten teilnahm. Hingegen beteiligten sich auch Vertreter zahlreicher anderer Firmen und Organisationen. Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das BSG bezüglich Verletzungen während eines betriebsinternen Fußballturniers argumentiert.
Medical Tribune-Bericht
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.3.23, Az.: L 3 U 66/21