Vorsicht vor zweifelhaften Abmahnungen
In letzter Zeit erhalten Psychotherapeuten Abmahnungen von einer Anwaltskanzlei. Ihnen wird ein Verstoß gegen §1 Abs. 8 der Psychotherapie-Richtlinie vorgeworfen, in der geregelt ist, dass Psychotherapeuten die telefonische Erreichbarkeit von 200 Minuten pro Woche, in Einheiten von mindestens 25 Minuten, sicherstellen müssen.
Die Kanzlei bezieht sich aus Gründen der Nicht-Erreichbarkeit einerseits auf die Nicht-Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, andereseits verweisst sie zudem auf den Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb nach §3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Der Abmahnung beigefügt befindet sich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Gleichzeitig erhebt die Kanzlei eine Gebühr für die "Beauftragung" in Höhe von 700 Euro.
Mario Lowey, Abteilungsleiter Recht der KV RLP, hält die Abmahnungen für nicht rechtens. Laut Lowey ist der Verstoß gegen §3a UWG auf Ärzte und Psychotherapeuten nicht anwendbar.
Die KV RLP empfiehlt deshalb Betroffenen weder die Erklärungen zu unterschreiben, noch die Gebühr zu bezahlen.
UPDATE (27. Juli 2017, 14:00 Uhr): Laut KV RLP hat die Kanzlei die Abmahnungen zurückgenommen und besteht nicht weiter auf Ansprüche. Verzichtserklärungen, die betroffene Psychotherapeuten bereits unterzeichnet hätten, würde die Kanzlei als nichtig betrachten. Eventuell gezahlte Gebühren würden rückerstattet.
Quelle: Pressemitteilung der KV Rheinland-Pfalz