Superwahljahr 2024 Wahlempfehlung an die MFA?

Praxismanagement , Team Autor: Anouschka Wasner

Arbeitgeber dürfen ihre politischen Werte offen zeigen. Arbeitgeber dürfen ihre politischen Werte offen zeigen. © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Im Superwahljahr 2024 geben etliche Arbeitgeber Wahlaufrufe aus und plädieren für Vielfalt, Solidarität und Europa. Was gilt aus arbeitsrechtlicher Sicht? Wo sind die Grenzen, wenn Unternehmen zur Wahl bzw. zur Wahl einer bestimmten Partei aufrufen?

Arbeitgeber müssen nicht politisch neutral sein. Das sagt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). „Das Betonen von wichtigen Werten und ein Aufruf, überhaupt zur Wahl zu gehen, ist rechtlich unproblematisch durch Unternehmen möglich.“ Lediglich öffentliche Arbeitgeber haben eine Pflicht zur Neutralität und dürfen keine Wahlempfehlungen oder Wahlhinweise an ihre Belegschaft ausgeben. 

Arbeitgeber dürfen auch z.B. vor extremen politischen Ansichten warnen und dazu aufrufen, Parteien zu wählen, die sich für demokratisches Miteinander und das Grundgesetz einsetzen. „Damit ist selbst konkrete Wahlwerbung zulässig, wenn kein unzulässiger Druck auf die Belegschaft ausgeübt wird“, so Arbeitsrechtler Fuhlrott. „Unternehmen dürfen ihre Werte beschreiben und formulieren, dass die politischen Ziele einer konkreten Partei nicht vereinbar sind mit denen des Unternehmens.“ 

Die Grenze werde erst überschritten, wenn Mitarbeitern Konsequenzen für ein bestimmtes Wahlverhalten angekündigt werden. Ein solches Verhalten könne eine Wählerbestechung darstellen, die das Strafgesetzbuch unter Geld- oder Freiheitsstrafe stellt. Selbst wer sich im Betrieb öffentlich dazu äußert, dass er nicht im Sinne seines Unternehmens bzw. eine extremistische Partei wählt, übt sein Grundrecht aus und hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders sei die Situation dagegen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Handlungen begehe, die den Betriebsfrieden stören oder das Ansehen des Arbeitgebers in Verruf bringen. „Wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit etwa den Hitlergruß zeigt, wird er dafür strafrechtlich belangt werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung drohen ihm aber nur, wenn er dies etwa in Dienstuniform macht oder er davon ein Foto in den sozialen Medien postet, das den Arbeitgeber nennt“, so Arbeitsrechtler Fuhlrott. 

Auch wenn im Betrieb fremdenfeindliche Äußerungen getätigt werden und einem ausländischen Kollegen gesagt wird, dass man ihn „remigrieren“ sollte: „Je nach den Umständen des Einzelfalls drohen dann Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung“, so Arbeitsrechtsanwalt Fuhlrott.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht