Was Sie im Umgang mit Patientenverfügungen wissen sollten
Trotz Patientenverfügung liegt eine Frau seit 2008 im Wachkoma. Ihr Sohn ist im Gegensatz zum Ehemann der Meinung, dass sie weder künstliche Ernährung noch Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Im November letzten Jahres dann die Entscheidung: Die Richter des Bundesgerichtshofs fällen zum vorliegenden Fall ein Urteil, dass zugunsten des Sohnes ausgeht (Az. XII ZB 604/15). Die Frau darf also sterben. Doch warum erst fast zehn Jahre später? Die Antwort darauf findet sich in der von der Frau im Jahr 1998 aufgesetzten Patientenverfügung. So enthält diese zwar den Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, ausführliche Beschreibungen zur konkret eingetretenen Lebens- und Behandlungssituation fehlen aber.
Auf konkrete Formulierungen in der Verfügung achten
Der Fall, der auf einem jahrelangen Gerichtsstreit zwischen Ehemann und Sohn beruht, zeigt, wie wichtig es ist, bei der Erstellung oder Änderung einer Patientenverfügung auf konkrete Formulierungen zu achten. Da sich immer noch viele Patientenverfügungen und Mustervorlagen im Umlauf befinden, die diese Kriterien nicht erfüllen, hat die Bundesärztekammer (BÄK) zusammen mit ihrer Zentralen Ethikkommission jetzt Empfehlungen aktualisiert.
Was schreibt der Gesetzgeber vor?
Laut § 1901a Abs. 1 S1 BGB können einwilligungsfähige Volljährige schriftlich festlegen, in welche ärztlichen Maßnahmen, die nicht unmittelbar bevorstehen, sondern erst zukünftig erforderlich werden können, sie einwilligen oder sie von vorneherein untersagen. Eine Verfügung bedarf der Schriftform. Eine mündliche Erklärung ist zwar keine Patientenverfügung, sie könnte aber wichtig sein, um den Patientenwillen festzustellen.
Patientenverfügungen für Minderjährige
Worauf ist in Mustervorlagen zu achten?
Die Muster, die z.B. von Kirchen, Ärztekammern oder dem Justizministerium angeboten werden, unterscheiden sich nach Angaben der BÄK zum Teil erheblich. Abgeraten sollte Patienten von Vorlagen werden, in denen lediglich der Wortlaut „lebensverlängernde Maßnahmen“ vorkommt, nicht aber konkrete Inhalte. Diese Formulare erfüllen nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine bindende Patientenverfügung. Besser sind daher Musterformulare, in denen vorgegebene Situationen und Behandlungswünsche angekreuzt werden können oder die aus Textbausteinen bestehen, aus denen der Patient seine eigene Patientenverfügung zusammenstellen kann. Inhaltlich decken die meisten Verfügungen sterbensnahe Situationen wie die unmittelbare Sterbephase oder eine zum Tode führende vorangeschrittene Erkrankung ab. Andere wiederum gehen auf Situationen ein wie die der irreversiblen Bewusstlosigkeit (Wachkoma) oder einer Demenzerkrankung. Zudem gibt es Formulare, die die Maßnahmen auflisten, die in der genannten Situation gewünscht oder eben abgelehnt werden. Andere beschränken sich exemplarisch auf Maßnahmen wie der künstlichen Ernährung, Beatmung, Reanimation oder auf die Antibiotikagabe bei Begleitinfektionen. Sollte es Situationen geben, die in der Patientenverfügung nicht korrekt abgebildet werden können, empfiehlt die BÄK Lebenseinstellungen, religiöse oder ethische Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen schriftlich festzuhalten. Sie könnten z.B. bei der Bewertung von Schmerzen hilfreich sein.Wie sieht es mit der Schweigepflicht aus?
Von der Schweigepflicht entbunden und zur Auskunft verpflichtet sind Ärzte gegenüber Bevollmächtigten und Betreuern. Das geht zum einen aus der Vollmacht, zum anderen aus dem Gesetz hervor. Auch weiteren Personen, die in der Patientenverfügung benannt sind, kann der Arzt zur Auskunft verpflichtet sein.Quelle: Bundesärztekammer/Zentrale Ethikkommission, Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag.