Neuer Pneumokokken-Impfstoff Von der STIKO empfohlene Schutzimpfung wird erst mit gültigem G-BA-Beschluss zu GKV-Pflichtleistung

Verordnungen Autor: Michael Reischmann

Die gültige Entscheidung durch den Bundesausschuss zur Erstattungsfähigkeit des neuen Impfstoffs steht noch aus. Die gültige Entscheidung durch den Bundesausschuss zur Erstattungsfähigkeit des neuen Impfstoffs steht noch aus. © Alexander Raths – stock.adobe.com

Seit Anfang 2022 ist in Deutschland ein 20 Serotypen abdeckender Pneumokokken-Konjugat­impfstoff (PCV20) für Menschen ab 18 Jahren zugelassen. Die Ständige Impfkommission beim RKI bewertet PCV20 als überlegen gegenüber den bisher empfohlenen Impfstoffen PPSV23 und PCV13 (Epidemiologisches Bulletin vom 28. September 2023).

Das Präparat soll als einziger Impfstoff für Personen ab 60 Jahren oder für Erwachsene mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen bzw. beruflicher Indikation verwendet werden.

Ärzte haben daraufhin den neuen Impfstoff bestellt und schon verimpft, weiß die Münchner Internistin Dr. Karen v. Mücke. Auf X (ehemals Twitter) warnte sie am 1. November Kolleginnen und Kollegen: Wer aktuell das neue Produkt bei Kassenpatienten impfe, risike einen Regess. Denn ohne Aufnahme in die Schutzimpfungsrichtlinie handele es sich um keine Leistung mit GKV-Erstattungspflicht

Am 16. November hat der G-BA die Aufnahme der neuen Pneumokokken-Impfung in seine Schutzimpfungsrichtlinie – wie von der STIKO empfohlen – beschlossen. Die Änderung tritt allerdings erst nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Impfstoffhersteller Pfizer weist auf die Rechtslage hin: Bis zur gültigen Entscheidung durch den Bundesausschuss zur Erstattungsfähigkeit darf PCV20 nur über Privatrezept und nicht über Sprechstundenbedarf verordnet werden. Dem Patienten ist dementsprechend eine Rechnung über das Impfhonorar nach GOÄ auszustellen.

Allerdings gilt nach Informationen des Unternehmens bei ca. 40 % der gesetzlich Krankenversicherten, dass die Kosten für eine Impfung mit PCV20 aufgrund individueller Satzungsleistungen bereits von einigen Kos­tenträgern übernommen werden. Wenn dies nicht der Fall sei, könne eine individuelle Anfrage zur Einzelfallentscheidung mit dem Hinweis auf die aktualisierte STIKO-Empfehlung erfolgen. Bei privaten Krankenversicherungen hänge die Erstattung von den individuellen Tarifleistungen ab. 

Sobald der G-BA-Beschluss durch die Publikation im Bundesanzeiger in Kraft tritt, sei die Erstattung festgelegt, „was bedeutet, dass keine Regresse mehr greifen“, so Pfizer.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht