Kassen sollen nicht nur für Krebspatienten die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen
Hintergrund ist, dass das Erhalten der Fertilität im Sozialgesetzbuch V bisher nicht ausdrücklich als präventive Maßnahme verankert ist. Bei jungen Krebspatienten übernehmen die Krankenkassen deshalb in der Regel die Kosten nicht. In § 27a ist bisher geregelt, dass nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen und die/der Versicherte das 25. Lebensjahr vollendet haben muss. Praktisch bedeutet das: Jüngere Erkrankte, die nicht verheiratet sind, ja vielleicht noch nicht einmal geliebt haben, fallen somit durchs Raster. Sie müssen alles selbst bezahlen.
Mit dem TSVG ist nun eine Anpassung des § 27a vorgesehen, der die Vergütungsregelungen im Falle einer Durchführung einer künstlichen Befruchtung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen definiert und als Ermächtigungsgrundlage für die nach § 92 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien über künstliche Befruchtung dienen soll.
Die Bundesregierung erklärt (Drucksache 19/5015), dass der Anspruch entsprechend Neuregelung in § 27a Absatz 4 SGB V ausdrücklich nicht auf Krebserkrankungen beschränkt ist. Er bestehe „bei allen Erkrankungen, bei denen eine Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie notwendig erscheint, um eine spätere medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Absatz 1 SGB V vornehmen zu können“. Diese Präzisierung sei im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zum Referentenentwurf vorgenommen worden. Die Kosten für die Kryokonservierung sollen vollumfänglich durch die gesetzlichen Kassen übernommen werden. Die untere Altersgrenze von 25 Jahren findet keine Anwendung mehr.