Vernachlässigung selbstmordgefährdeter Patienten ist ein schwerer Behandlungsfehler
Schon die Vorgeschichte hätte Anlass zur Vorsicht sein müssen. Ein 26-Jähriger, der nach einem Suizidversuch in der chirurgischen Abteilung landet, war erst kurz zuvor wegen einer drogeninduzierten Psychose stationär behandelt worden. Aber er hatte vor der operativen Versorgung seiner Arm-Schnittwunden versichert, keine weiteren suizidalen Absichten mehr zu hegen. Man lässt ihn über Nacht im Aufwachraum des OP-Bereichs.
Um 0:30 Uhr macht er das, was man ihm zuvor eingeschärft hatte, sollten erneut psychische Probleme auftreten: Er meldet sich mehrmals und verlangt Hilfe. In den Aufzeichnungen des Pflegepersonals findet sich dazu später folgender Satz: „Keine Reaktion ärztlicherseits erfolgt, Ignoranz der Problematik.“
Auch am nächsten Morgen unterlässt es der Oberarzt, abgesehen von einer „Wortkargheit“ den psychischen Zustand des Mannes zu dokumentieren. Unmittelbar nach der Visite öffnet der Patient das Fenster und springt. Er überlebt querschnittsgelähmt.
Hätten sich die Ärzte bezüglich des Patientenschutzes nicht derart grobe Behandlungsfehler geleistet, wären ihm diese Folgen erspart geblieben, heißt es in seiner Beschwerde an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Das veranlasste Gutachten fällt für die Ärzte, die ihre Pflicht durch die einmalige Abfrage als erfüllt sehen, nicht gut aus. Als „fehlerhaft“ und „nicht nachvollziehbar“ stuft der Experte das Handeln seiner Kollegen ein. „Es hätte sowohl bei der Aufnahme als auch in der Nacht nach der Operation und am frühen Morgen eine Anamnese bezüglich der psychiatrischen Erkrankung erfolgen müssen“, stimmen ihm Mitglieder der Schlichtungsstelle um Dr. Manfred Koller in ihrem Bericht zu. Schließlich gab es deutliche Hinweise für eine Gefährdung.
Die Tatsache, dass weder der Bereitschaftsdienst noch der Oberarzt Psychiater waren, zähle nicht als Argument: „Die Prüfung von Suizidalität ist nicht ausschließlich Psychiatern vorbehalten“, heißt es im Gutachten des Facharztes. Es entsprechend diagnostisch festzustellen, sei „Gegenstand des Staatsexamenswissens“.
Es wäre eine Eins-zu-eins-Betreuung nötig gewesen
Die Schlichtungsstelle ist sich sicher: Wäre der Patient standardgemäß untersucht worden, hätten die Ärzte mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ einen „abklärungs- bzw. behandlungsbedürftigen Befund“ festgestellt und spätestens morgens seine Notlage erkannt. Da es keine mechanischen Sicherungen an Fenstern und Türen gab, wäre folglich eine Eins-zu-eins-Betreuung nötig gewesen. Dieses „Ermöglichen“ des zweiten Suizidversuchs wertete der Ausschuss als schweren Behandlungsfehler.
Dass der nächtliche Bereitschaftsdienst laut Dokumentation nicht reagierte, hat auch für die Geschäftsführung Konsequenzen. Zusammen mit den Oberärzten ist sie verpflichtet, einen jederzeit abrufbaren Hintergrunddienst zu gewährleisten, und ist diesbezüglich haftbar. Die Klinik muss deshalb jetzt beweisen, dass der von ihr organisierte Hintergrunddienst im Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Quelle: Koller M et al. Hamb. Ärztebl. 2019; 73: 32-33