Heilpraktiker als Heilberuf? Gutachten beschreibt rechtliche Möglichkeiten

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Die Neuregelung des Heilpraktikerrechts von 2017/18 ist verfassungswidrig. (Agenturfoto) Die Neuregelung des Heilpraktikerrechts von 2017/18 ist verfassungswidrig. (Agenturfoto) © iStock/AndreyPopov

Die Leistungen von Heilpraktikern sind bei vielen Bürgern beliebt, als Ergänzung oder Alternative zur Schulmedizin. Doch nach Bekanntwerden diverser fragwürdiger, teils krimineller Methoden fragt sich mancher inzwischen, ob die Vorgaben zum Schutz der Patienten ausreichen. Es werden auch Stimmen laut, die das Heilpraktikerwesen grundsätzlich für überflüssig halten.

„Die Regelung rund um Heilpraktiker ist nicht unumstritten, wir wissen das“, gab Bundesgesundheitsminister Jens Spahn 2019 kund. Er beauftragte 2020 ein Gutachten zur Neuregelung des Heilpraktikerwesens. Dieses liegt jetzt vor, erstellt nach öffentlicher Ausschreibung von Professor Dr. Christof Stock, Fach­anwalt für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht, Aachen.

Das Heilpraktikerrecht habe zwar 2017/18 eine Neuregelung erfahren, speziell zu den Voraussetzungen für den Erwerb einer Erlaubnis nach Heilpraktikergesetz, die Neuregelung sei jedoch verfassungswidrig, äußert sich der Jurist. Er hält eine Gesetzesinitiative für zwingend erforderlich. Es gehe um das Herstellen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sich mittels einer nicht schulmedizinischen Methode oder durch nicht ärztlich ausgebildete Anbieter behandeln zu lassen.

Neben dem Arzt keinen Beruf mit gleichen Befugnissen

Der Heilkundebegriff sei bereits verfassungskonform ausgelegt, dies könne Grundlage für eine Neuregelung werden, so der Gutachter. Bedeutsam sei die Frage, welche Berufsgruppen eigenverantwortlich und weisungsfrei die Heilkunde ausüben dürften und welche Qualifikation dafür erforderlich sei. Es dürfe auch nicht weiter der Verwaltung überlassen bleiben, ausschließlich selbst die sachlichen Vo­r­aussetzungen für die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs zu definieren – wie im Versuch der Neuregelung 2017/18 angelegt.

Neben den Arztberuf einen zweiten mit gleichen Befugnissen zu stellen, bedeutet den Bruch mit der tradierten, soziologischen und rechtlichen Situation. Die Arztausbildung sei international wie national umfassend geregelt und beziehe sich auf alle Fächer der Schulmedizin einschließlich ihrer Querschnittsbereiche. Das rechtfertige die sozialrechtliche Kompetenz und Verantwortung, die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Prof. Stock empfiehlt eine Lösung mit drei Aspekten:

  • Der Heilkundebegriff wird neu gefasst. Die durch die Rechtsprechung erfolgte verfassungskonforme Auslegung des Begriffs wird übernommen. Sowohl die Prävention als auch die Wunschmedizin werden einbezogen.
  • Für die Ausübung der Heilkunde wird zwischen ärztlicher, sektoraler und Alternativheilkunde unterschieden. Die ärztliche Heilkunde bleibt unangetastet. In den Gesetzen der Gesundheitsfachberufe wird festgelegt, ob diese eigenverantwortliche Sektoren zugewiesen bekommen und welche Bereiche delegationsfähig sind. Zur Alternativheilkunde wird festgelegt, wer sie ausüben darf.
  • Der dritte Teil normiert einen neuen Heilpraktikerberuf mit staatlicher Anerkennung, der ausschließlich dem tradierten Berufsbild der Ausübung von Alternativheilkunde folgt. Das bedeutet Bestandsschutz. Es bestehe aber kein verfassungsrechtlich begründbarer Anspruch auf Ausweitung der Kompetenzen.

Im Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium wird ferner klargestellt, dass es für die Abschaffung des Heilpraktikerberufs derzeit weder eine ausreichende Tatsachen- noch eine Rechtsgrundlage gibt. „Rechtlich gesehen würde die Abschaffung einen massiven Eingriff in die Berufswahlfreiheit bedeuten, der nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur dann in Betracht käme, wenn keine milderen Mittel der Gefahrenbeseitigung in Betracht kämen.“ Derartige Umstände lägen nicht vor, erklärt Prof. Stock.

Medical-Tribune-Bericht