Nahrungsergänzungsmittel, Heilpraktiker, Kurse – Krankenkassen müssen nicht zahlen
Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch darauf, dass die GKV Feldenkraistherapien, Nahrungsergänzungsmittel oder Behandlungen durch Heilpraktiker finanziert. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in drei Urteilen klargestellt.
Geklagt hatte ein 53-Jähriger, der unter zahlreichen Erkrankungen leidet. Da sich sein Gesundheitszustand durch die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Eleutherococcus (Taigawurzel) und Zink-Tabletten stabilisiert habe, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Präparate.
Teure Feldenkraistherapie sollte Fehlstellung bessern
Um sein chronisches Erschöpfungssyndrom behandeln zu lassen, wandte er sich an eine Heilpraktikerin – geeignete Kassenärzte gebe es nicht, argumentierte der Kläger. Zudem riet ihm ein Privatarzt zu einer Feldenkraistherapie. Deren Ziel sei es gewesen, eine ausgeprägte Fehlstellung der Halswirbelsäule zu lindern, die bei größeren Bewegungen den Blutfluss ins Kleinhirn behindere und so das Erschöpfungssyndrom mit verursache. Die zweijährige Therapie hätte laut eines Voranschlags 7920 Euro gekostet.
Die Krankenkasse des Patienten lehnte die Übernahme der Kosten in jedem der Fälle ab. Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen, die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel dürften nur in Ausnahmefällen übernommen werden, das Kurskonzept der Feldenkraistherapie entspreche den erforderlichen Qualitätskriterien nicht.
Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gaben der Krankenkasse recht. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel bei einem chronischen Erschöpfungssyndrom, die Fehlstellung der Halswirbelsäule könne auch mit Standardmethoden wie Physiotherapie gelindert werden.
Quelle: Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.8.2020; Az.: L 4 KR 482/19, L 4 KR 470/19, L 4 KR 161/20