Lebensverlängerung: Hausarzt muss 40.000 Euro Schmerzensgeld an Erben zahlen
Etwa 53 000 Euro Schadensersatz und 100 000 Euro Schmerzensgeld forderte der Kläger vom Hausarzt seines am 19.10.2011 verstorbenen Vaters. Der Vater war fünf Jahre lang mittels PEG-Sonde ernährt worden. Spätestens ab Anfang 2010 war dies medizinisch nicht mehr indiziert, meinte der Sohn. Sein Vater habe über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten. Die Ernährung per Magensonde habe die Leiden ohne Aussicht auf gesundheitliche Besserung sinnlos verlängert.
Der Sohn warf dem Arzt einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler vor. Zudem sei das Persönlichkeitsrecht seines Vaters verletzt worden. Der Hausarzt hätte das Therapieziel dahin gehend ändern müssen, den Patienten durch Beenden der Sondenernährung und palliativmedizinisch betreut sterben zu lassen.
Gründliche Erörterung mit dem Betreuer fehlte
Der Arzt verneinte eine Pflichtverletzung. Er habe den Betreuer des Patienten, einen Rechtsanwalt, über den Gesundheitszustand informiert. Dieser habe die Sondenernährung ausdrücklich gewünscht.
Zunächst hatte das Landgericht die Klage aufgrund eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es bejahte zwar eine Pflichtverletzung des Arztes (§ 1901 b Abs. 1 BGB), sah aber weitere Voraussetzungen für Ansprüche als nicht erfüllt an.
In seiner Berufungsentscheidung bestätigte der 1. Senat des Oberlandesgerichts München, dass der Hausarzt bei dem nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten verpflichtet gewesen wäre, die Fortsetzung oder Beendigung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Das war unstreitig nicht passiert. Ob sich der Betreuer dann anders entschieden hätte, blieb trotz Beweisaufnahme unklar – was dem beweispflichtigen Arzt nicht half.
Nach Auffassung des OLG-Senats kann die „aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen“ und ein Schmerzensgeld – hier: 40 000 Euro nebst Zinsen – rechtfertigen. Der Anspruch darauf sei vererblich, könne also vom Kläger als Alleinerben geltend gemacht werden. Ein zu erstattender Vermögensschaden sei nicht hinreichend belegt worden.
OLG-Urteil vom 21.12.2017, Az.: 1 U 454/17