Wenn die App am Steuer ist, steuern dann die Kassen?

Kolumnen Autor: Dr. Günter Gerhardt

Über digitale Versorgungsangebote könnten Kassen direkt Eingriff in die Versorgung nehmen. Über digitale Versorgungsangebote könnten Kassen direkt Eingriff in die Versorgung nehmen. © Denys Prykhodov – stock.adobe.com

Die Verschreibung von Gesundheits-Apps liegt nicht mehr in allzu weiter Ferne. Doch der Fortschritt ist mit differenzierter Vorsicht zu genießen.

Seit 2015 ist die Rede davon, dass wir Gesundheits-Apps zulasten der Krankenkassen verordnen sollen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 10. Juli 2019 abgesegnet. Jetzt muss nur noch der Bundestag das Regelwerk beschließen, damit es am 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.

In der Folge können sich dann Patienten, die wegen ihrer Erkrankung beispielsweise an Bewegung, Ernährung, eine regelmäßige Tabletteneinnahme oder Therapien und Kontrolluntersuchungen erinnert werden müssen, auf die Unterstützung von Apps freuen, die schnell und sicher nach festgelegten Kriterien in die Versorgung kommen sollen.

Maßstab dafür sollen nicht hohe wissenschaftliche Hürden sein, wie man sie für Arzneimittel kennt. Die Apps können nach einer ersten Prüfung auf medizinische Sicherheit, Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit ein Jahr lang verschrieben und von den Kassen vorläufig erstattet werden. In der Zwischenzeit soll der App-Hersteller gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachweisen, dass die App positive Effekte auf die Gesundheit hat.

Vor dem Hintergrund, dass es mehr als 100 000 Gesundheits-Apps derzeit gibt, macht eine solche Regelung durchaus Sinn. Mit Blick auf die Sicherheit der Patienten hatte das Gesundheitsministerium zunächst die Studie Charismha („Chancen und Risiken von Gesundheits-Apps“) in Auftrag gegeben. Sie warnt vor möglichen Gefahren von Gesundheits-Apps.

„Apps auf Rezept“ ist ein Herzenswunsch (einer von vielen?) von Gesundheitsminister Jens Spahn. Auch 2017 als Parlamentarischer Staatssekretär im Finanzministerium hat er sich vehement für die Digitalisierung im Gesundheitswesen eingesetzt. 2016 hat er als Co-Autor das Buch „App vom Arzt – Bessere Gesundheit durch digitale Medizin“ zusammen mit dem Kinderarzt und E-Health-Spezialisten Dr. Markus­ Müschenich herausgebracht. Müschenich schätzte damals, dass in sechs Jahren in Deutschland rund 100 Milliarden Euro für digitalassoziierte Leistungen im Gesundheitsbereich ausgegeben werden, und prophezeite, dass jeder dritte Arztkontakt digital abzuhandeln sei. Heute im Jahr 2019 sprechen Experten von einem Umkrempeln des Gesundheitssystems, das vor der größten Revolution seit Erfindung der Röntgenstrahlen und der Entdeckung von Antibiotika stehe.

In Kollegenkreisen höre ich immer wieder den Satz „wird alles finanziert zulasten des ärztlichen Honorars“. Das stimmt aber so wohl nicht. Studienergebnisse sprechen von Einsparungen in Milliardenhöhe, sodass die Versorgung 12 % billiger würde.

Müschenich nennt das Smartphone sogar den digitalen Leibarzt, der Puls, Blutdruck und Zucker misst, an die Tabletteneinnahme erinnert, komplexe Vitaldaten wie den Herzrhythmus und vieles mehr erfasst. Gerade der neuralgische Zeitabschnitt nach Arztbesuchen und nach Krankenhausaufenthalten kann von Apps durch Informationen für den Patienten entschärft werden, indem der Patient von der App durch sein Leben mit der Krankheit gelotst wird, sodass Drehtüreffekte bzw. dauernde Praxisbesuche verhindert werden.

Klingt ja alles ganz logisch und einleuchtend, werden Sie, liebe Frau Kollegin, lieber Herr Kollege, denken. Aber wir müssen auf der Hut sein. So steht doch beispielsweise im Gesetzentwurf auch, dass Krankenkassen künftig digitale Versorgungsangebote entwickeln können, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten. Ärzte können, müssen dabei aber nicht mit eingebunden werden. Dies ermöglicht den Kassen einen direkten Eingriff ins Versorgungsgeschehen, was zu einer Steuerung des Verordnungsverhaltens führen kann, eine Fehlentwicklung, die, einmal installiert, kaum noch rückholbar wäre und deshalb von uns verhindert werden muss.

Die Wirtschaftlichkeitsadjektive – ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend – dürfen bei der Verordnung von Apps keine Rolle spielen. Dafür müssen sich die KVen einsetzen, ansonsten lehnen wir die Verordnung ab.