Wettbewerbszentrale: ohne Übernachtung ist es keine „Praxisklinik“
Der Zahnarzt hatte seine Praxis als Praxisklinik bezeichnet. Das sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, so die Richter. Zwar räumten sie ein, dass die Verbraucher nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgingen. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Für die Richter war klar: Bei einer Praxisklinik erwartet der Verbraucher zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine – wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige – vorübergehende stationäre Versorgung, auch über Nacht.
Patienten getäuscht, Wettbewerber benachteiligt
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, eine solche Bezeichnung benachteiligte die Mitbewerber: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall bspw. Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.“
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 27.2.2018, Az.: I-4 U 161/17