Wettbewerbszentrale geht gegen irreführende Versprechen von Ärzten und Krankenversicherern vor
Die Zahl der Anfragen und Beschwerden bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging 2018 im Vergleich zum Vorjahr etwas zurück. In den meisten Fällen, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, einigte sich das Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft mit den auffälligen Unternehmen außergerichtlich. Wettbewerbsverletzungen fanden dabei in jeder Branche statt, auch im Gesundheitsbereich.
Nicht außergerichtlich klären ließ sich dagegen der Fall eines Online-Vergleichsportals für Augenlaseroperationen. Die Kritik der Zentrale: Kunden könnten nicht sofort erkennen, dass die Ärzte, die vom Portal angezeigt werden, für ihr Profil bezahlen. Auch führe der Hinweis „handverlesene Anbieter“ auf der Webseite in die Irre. Das Kammergericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale Recht. Das Unternehmen, das hinter dem Portal steht, hat seine Website an das rechtskräftige Urteil angepasst: Nun gibt es einen Link mit dem Hinweis „so finanzieren wir uns“.
Eine „Praxisklinik“ muss mindestens ein Bett haben
Der Begriff der Praxisklinik beschäftigt das Selbstkontrollorgan immer wieder. Ohne mindestens ein Bett, also eine Möglichkeit zur stationären Übernachtung, dürfe sich keine Einrichtung als Praxisklinik bezeichnen, betont die Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung. „Es gibt immer viele Praxiskliniken, die sich nicht an diese Bestimmungen halten.“ Es reiche auch nicht aus, eine Besenkammer zu renovieren und ein Bett hineinzustellen. Viele Patienten würden die Begriffe Klinik und Krankenhaus gleichstellen.
Die Wettbewerbszentrale ging auch gegen eine Krankenkasse vor, die damit warb, dass ihre Kunden für den Zusatzbetrag, der seit Januar 2019 zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist, nur 0,22 % zahlen müssten, obwohl es insgesamt 0,44 % waren. Die Zentrale reichte Klage ein. „Die Verbrauchervorstellung ist von einheitlichem Zusatzbeitrag geprägt“, betont Köber.
„Krankschreiben per App“, titelte die private Krankenversicherung Ottonova im Zuge der Lockerung des Fernbehandlungsverbots, beschlossen vom Deutschen Ärztetag 2018. Auch wenn die Fernbehandlung nun zulässig wird, darf wegen § 9 Heilmittelwerbegesetz noch lange nicht damit geworben werden, erklären die Rechtsanwälte der Wettbewerbszentrale. Der Fall wird im Juli 2019 am Landgericht München verhandelt. „Das Thema Fernbehandlung wird eines der wichtigsten Themen der nächsten Zeit werden. Da brauchen wir Rahmenbedingungen“, sagt die Juristin Köber.
Quelle: Wettbewerbszentrale – Pressekonferenz