Fernbehandlung im Trend
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So haben die Delegierten des 77. Bayerischen Ärztetages und die Delegierten der Kammerversammlung Sachsen-Anhalts entschieden und § 7 Abs. 4 der Berufsordnung geändert. In dem heißt es nun z.B. in Bayern: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist.“ Voraussetzung ist, dass die „erforderliche ärztliche Sorgfalt“ bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.
Gegen eine Änderung der Fernbehandlungsregelung hatte sich im Sommer die Landesärztekammer in Brandenburg ausgesprochen.