Abrechnung der Kryokonservierung geregelt
Neue EBM-Abschnitte regeln die Vergütung der Kryokonservierung.
© iStock/dra_schwartz
Seit dem 1. Juli können Patienten, denen eine keimzellschädigende Therapie bevorsteht, Ei- oder Samenzellen auf Kassenkosten in flüssigem Stickstoff einlagern lassen. So können sie sich später trotzdem einen Kinderwunsch erfüllen. Damit Ärzte die Kryokonservierung abrechnen können, wurde der neue Abschnitt 8.6 in den EBM aufgenommen. Er regelt in 14 GOP die Beratung der Patienten sowie Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren und späteres Auftauen der Zellen.
Sachkosten für die Lagerung des Materials können mittels der Pauschalen des ebenfalls neuen Abschnitts 40.12 EBM geltend gemacht werden. Der Transport des Gewebes kann gesondert berechnet werden. Die KBV weist darauf hin,…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.