Abrechnung der Kryokonservierung geregelt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Neue EBM-Abschnitte regeln die Vergütung der Kryokonservierung. Neue EBM-Abschnitte regeln die Vergütung der Kryokonservierung. © iStock/dra_schwartz

GKV-Versicherte, die eine keimzellschädigende Therapie durchmachen, haben seit Juli Anspruch auf die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen. Die Details zur Abrechnung stehen fest.

Seit dem 1. Juli können Patienten, denen eine keimzellschädigende Therapie bevorsteht, Ei- oder Samenzellen auf Kassenkosten in flüssigem Stickstoff einlagern lassen. So können sie sich später trotzdem einen Kinderwunsch erfüllen. Damit Ärzte die Kryokonservierung abrechnen können, wurde der neue Abschnitt 8.6 in den EBM aufgenommen. Er regelt in 14 GOP die Beratung der Patienten sowie Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren und späteres Auftauen der Zellen.

Sachkosten für die Lagerung des Materials können mittels der Pauschalen des ebenfalls neuen Abschnitts 40.12 EBM geltend gemacht werden. Der Transport des Gewebes kann gesondert berechnet werden. Die KBV weist darauf hin,…

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