Legenden und Verzeichnisse Bei der GOÄ muss man rechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Beratungen und Leistungskombinationen sollten unter Umständen ganz anders abgerechnet werden. Beratungen und Leistungskombinationen sollten unter Umständen ganz anders abgerechnet werden. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Für eine eingehende Beratung sieht die GOÄ die Nr. 3 vor. Zwecks Kombination von Leistungen kann es aber sinnvoll sein, auf die Nr. 3 zu verzichten und anders abzurechnen. Auch bei Analogleistungen gilt es nachzudenken.

Die Nr. 3 GOÄ ist eine typische Hausarztleistung. Sie kann auch telefonisch erbracht werden. Eine indirekte Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson (Familienangehörige, Pflegekräfte) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Vor der Begründungspflicht beim Ansatz eines höheren Multiplikators sollte man nicht zurückschrecken. 

Wichtig ist, dass man bei der mitunter nicht vermeidbaren Kombination der Beratungsleistung nach Nr. 3 und sog. technischen Leistungen in der GOÄ die jeweils höherwertige Variante wählt und/oder die Möglichkeit des Steigerungsfaktors in Betracht zieht. Eine Ergometrie z.B. ist mit 59,66 Euro (2,3-facher Steigerungssatz) höher bewertet als die Nr. 3 mit 20,10…

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