Impfung, Screening und Basisdiagnostik: Abrechnungsänderungen im EBM

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die neue Vergütungsregel soll die Teilnahmerate am Chlamydienscreening auf das Niveau anderer Länder heben. Die neue Vergütungsregel soll die Teilnahmerate am Chlamydienscreening auf das Niveau anderer Länder heben. © everythingpossible – stock.adobe.com

Es scheint tatsächlich ein hausärztliches Leben neben Corona zu geben. Und auch dazu gibt es neue Abrechnungsregelungen. Die haben sogar Bestand.

Die Pandemie sorgt für viel Bewegung in der Abrechnung, fast im Minutentakt kommen neue Regelungen, Änderungen oder Korrekturen. Dabei sollte man aber das Alltagsgeschäft nicht aus den Augen verlieren.

Seit dem 1. April 2020 kann bei Frauen bis zum 25. Lebensjahr einmal pro Jahr eine Chlamydienscreening-Beratung nach Nr. 01823 EBM durchgeführt und berechnet werden. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag zu den Nrn. 01821/01822, die nur unter bestimmten Bedingungen durch Hausärzte zum Ansatz gebracht werden können, sodass diese Einschränkung auch hier gilt. Die Leistung ist mit 50 Punkten (5,49 Euro) bewertet.

Die neuen Abrechnungspositionen zum Chlamydienscreening
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