Wo es bei Schutzimpfungen, Heilmittelverordnung und Wiederholungsrezepten hakt
Seit Ende 2019 haben gesetzlich versicherte Patienten Anspruch auf Schutzimpfungen zulasten ihrer Krankenkasse – unabhängig davon, ob solche Ansprüche auch gegenüber anderen Kostenträgern, etwa dem Arbeitgeber, bestehen.
Deshalb gibt es neue Dokumentationsziffern für Impfungen, die aufgrund einer beruflichen Indikation oder eines beruflichen bzw. ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalts notwendig werden. Der Anspruch ist in § 11 Abs. 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA geregelt. Die Impfungen müssen besonders gekennzeichnet werden:
- V bzw. Y für eine erste Dosis eines Impfzyklus bzw. eine unvollständige Impfserie,
- W für die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung,
- X für eine Auffrischungsimpfung.
Die Beschlüsse wurden so kurzfristig gefasst, dass die neuen Abrechnungsziffern nicht mehr zum Jahreswechsel in die Praxissoftware aufgenommen werden konnten. Bis das geschehen ist, müssen die Leistungen händisch eingegeben werden.
Impfung für den Urlaub ist weiterhin eine Privatleistung
Alle anderen (Reise-)Impfungen, z.B. wegen Urlaubs oder eines Schüleraustauschs, sind übrigens weiterhin grundsätzlich als private Leistungen nach GOÄ zu berechnen. Manche Krankenkasse erstattet die Kosten dafür ganz oder teilweise als sog. Satzungsleistung. Darauf sollte man Patienten aufmerksam machen.
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in der häuslichen Krankenpflege (HKP) ist ab sofort verordnungsfähig. Der G-BA hatte im Dezember 2019 die Richtlinie geändert. Ins Verzeichnis der Leistungen, die zur HKP verordnet werden dürfen, wurde die Versorgung akuter Wunden als Nr. 31 und die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden als Nr. 31a neu aufgenommen. Außerdem wurde die Nr. 12 so gefasst, dass künftig Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung enthalten sind, die bereits ab Dekubitus Grad 1 verordnet werden können. Die Regelungen zur Kompressionstherapie und zu stützenden und stabilisierenden Verbänden wurden als separate Nrn. 31b und 31c gefasst.
In der Richtlinie wurde ferner klargestellt, dass Pflegedienste an die ärztlich verordneten bzw. von der Krankenkasse genehmigten Leistungen der HKP gebunden sind. Pflegedienste müssen die Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren. Dies kann durch Übermitteln von Auszügen der Pflegedokumentation erfolgen.
Der G-BA musste die Richtlinie aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung anpassen. Der Gesetzgeber verweist darauf, dass die Patientenversorgung auch in „spezialisierten Einrichtungen“ außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann. Dies kann neben entsprechend geschulten Pflegediensten auch ein sog. Wundzentrum sein.
Mit der geänderten HKP-Richtlinie wurde eine Änderung des Formulars 12 erforderlich. Dies wird nach Auskunft der KBV aber wohl erst im Oktober 2020 vorliegen. Bis dahin kann die Wundversorgung – ggf. unter Zuhilfenahme der Freitextfelder – auf dem derzeit gültigen Formular 12 verordnet werden.
Arznei-Mehrfachverordnungen sind noch nicht möglich
Das seit März 2020 gültige Masernschutzgesetz erlaubt eine Mehrfachverordnung von Arzneimitteln für GKV-Patienten. Laut KBV verzögert sich dies jedoch. KBV, GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband stimmen noch die Details ab. Das Gesetz sieht vor, dass Vertragsärzte chronisch Kranken die Dauermedikation so verordnen können, dass Apotheker das Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgeben dürfen, ohne dass der Patient erneut zum Arzt gehen muss. Voraussetzung ist eine entsprechende Kennzeichnung des Rezepts durch den Arzt.
Medical-Tribune-Bericht