Das ändert sich 2020 bei AU, Arznei- und Heilmittelrezepten

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Neues Jahr, neue Spielregeln. Neues Jahr, neue Spielregeln. © Henrik Dolle, fotogestoeber – stock.adobe.com

Der Jahreswechsel bringt den Vertragsärzten weniger Bürokratie bei der Heilmittelverordnung. Dafür entsteht mehr Arbeit bei der AU-Bescheinigung.

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 22. November wird die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie angepasst. Künftig sind Vertragsärzte verpflichtet, spätestens ab einer AU von sechs Wochen regelmäßig festzustellen, ob eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt.

Die AU-Richtlinie enthielt schon bisher Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde das nun verbindlich. Davon kann lediglich abgewichen werden, wenn durch eine solche Maßnahme nachteilige gesundheitliche Folgen für den Patienten erwachsen könnten. Gleiches gilt, wenn Patienten eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ablehnen.

Aufgrund der nun verbindlichen Vorgabe zum regelmäßigen Feststellen der Eignung einer Wiedereingliederung empfiehlt es sich, in den Fällen, in denen diese nicht erfolgt, einen Vermerk in der Patientenakte vorzunehmen. Der Beschluss tritt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sofern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihn nicht beanstandet.

Im Blick: die „orientierende Behandlungsmenge“

Bereits am 19. September hatte der G-BA eine Erleichterung der Verordnung von Heilmitteln beschlossen, die vom BMG noch zu genehmigen ist. Ein Update der Verordnungssoftware muss dann vorliegen.

Künftig wird nicht mehr zwischen Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden. Stattdessen gibt es einen Verordnungsfall, an den sich eine sog. orientierende Behandlungsmenge anschließt. An dieser Menge muss sich der Arzt bei der Heilmittelverordnung zwar orientieren, je nach medizinischem Bedarf des Patienten kann er aber davon abweichen.

Zur weiteren Vereinfachung werden die bisher 22 Diagnosegruppen auf 13 reduziert. Es wird auch nicht mehr zwischen kurz-, mittel- und längerfristigem Behandlungsbedarf unterschieden. Bereits verordnete Behandlungsmengen müssen deshalb nicht mehr aufgerechnet werden und der Wechsel der Diagnosegruppen entfällt. Es muss aber zwischen „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln unterschieden werden, wobei optionale Heilmittel in die vorrangigen integriert werden.

Beim „verordnungsfreien Intervall“ entscheidet jetzt allein das Datum der letzten Heilmittelverordnung darüber, ob die Sechs-Monatsfrist abgelaufen ist und damit ein neuer Verordnungsfall vorliegt.

Klargestellt wird, dass sich ein Verordnungsfall auf den verordnenden Arzt bezieht. Wenn ein Arzt also künftig eine Verordnung ausstellt, muss er zum Bemessen der Menge die Verordnungen anderer Ärzte nicht mehr berücksichtigen. Diese Neuregelungen stellen zweifelsohne eine bürokratische Entlastung dar. Ob sich das Regressrisiko damit vermindert, bleibt abzuwarten.

Was tun bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben?

Ergänzend hat der G-BA im November eine neue Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Diese Übersicht ergänzt den Beschluss vom September. Aus ihr geht hervor, wann bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Heilmittelverordnung eine Änderung notwendig ist und wie diese erfolgen muss. Bisher war das nur in den Verträgen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer unterschiedlich geregelt und den Ärzten nicht bekannt.

Aufgrund der in der Anlage zusammengefassten Anforderungen überprüft der Heilmitteltherapeut die vom Arzt ausgestellte Verordnung formal. Erfordern Änderungen eine neue ärztliche Verordnung, sind diese nun mit Datums­angabe auf dem Rezept vorzunehmen.

In die Heilmittel-Richtlinie ist außerdem das Lipödem ohne Vorliegen eines Lymphödems als Indikation für eine manuelle Lymphdrainage (MLD) aufgenommen worden. Die Verordnungsfähigkeit von MLD bei Lipödem war bisher nur bei Patientinnen möglich, bei denen zusätzlich ein Lymphödem diagnostiziert wurde. Die S1-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie des Lipödems empfiehlt jedoch in Übereinstimmung mit dem etablierten konservativen Primärtherapiestandard die MLD und die Kompressionstherapie als Bestandteil der kombinierten physikalischen Entstauungstherapie bereits bei einem Lipödem ohne Vorliegen eines manifesten Lymphödems.

MLD ist jetzt „besonderer Verordnungsbedarf“

Mit der Anpassung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Erprobungsstudie zur Liposuktion beim Lipödem Stadium I bis III und mit der Aufnahme der Liposuktion beim Lipödem Stadium III in die GKV-Leistungspflicht eine MLD Teil der konservativen Therapiealternative bzw. Gegenstand der Vorbehandlung bei einer Liposuktion ist. Nun darf sie zulasten der Kassen verordnet werden.

GKV-Spitzenverband und KBV haben sich ferner darauf verständigt, die Diagnosen des Lipödems Stadium I bis III ab 2020 als besonderen Verordnungsbedarf einzustufen. Damit gehen die auf diese Behandlung entfallenden Verordnungskosten nicht mehr in die Wirtschaftlichkeitsprüfung ein. Dies soll zunächst bis Ende 2025 befristet werden, bis erste Ergebnisse aus der Erprobungsstudie zur Liposuktion vorliegen. Von dieser werden auch Erkenntnisse zum Nutzen der konservativen Behandlung (einschließlich MDL) erwartet. Auch dieser Beschluss des G-BA muss erst noch vom BMG genehmigt werden.

Software verweist auf Beschlüsse des G-BA

Ziel der Elektronischen-Arzneimittelinformationen-Verordnung ist es, Vertragsärzte besser durch ihre Arzneisoftware über die Beschlüsse des G-BA zur frühen Nutzenbewertung zu informieren. Vorgesehen ist, dass bei der Anzeige des Arzneimittels oder Wirkstoffs in den Suchergebnissen und Vergleichslisten ein Hinweis erfolgt, wenn ein Beschluss des G-BA hierzu vorliegt. Zusätzlich muss die Software Recherchen nach dem Arzneimittel, dem Wirkstoff sowie dem zugelassenen Anwendungsgebiet ermöglichen. KBV und GKV-Spitzenverband müssen Änderungen des Anforderungskatalogs für die Arzneiverordnungssoftware zum 1. Juli 2020 in Kraft setzen.

Ab dann muss die Verordnungssoftware erweitert sein, damit der Arzt die jeweilige Information beachten kann. Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr, dass die Kassen Einzelregressanträge stellen, denen kein Beratungsgespräch – wie bei einer Überschreitung der Richtgröße verbindlich – vorausgehen muss, sondern unmittelbar Regresse folgen können.

Medical-Tribune-Bericht