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Ergotherapie Heilmittelerbringer können ab April flexibler agieren

Verordnungen Autor: Michael Reischmann

Die durchführbaren vorrangigen Heilmittel werden patientenindividuell in Intervallen à 15 Minuten abgegeben. Die durchführbaren vorrangigen Heilmittel werden patientenindividuell in Intervallen à 15 Minuten abgegeben. © baranq - stock.adobe.com
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Ab dem 1. April können Vertragsärzte Ergotherapie per Blankorezept verordnen. Sie stellen die Diagnose, über die Anzahl und Frequenz entscheidet jedoch der Heilmittelerbringer. Die Therapie soll so über einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen flexibel und bedarfsgerecht gestaltet werden.

Gestartet wird in den Diagnosegruppen PS 3 (wahnhafte und affektive Störungen), PS4 (demenzielle Syndrome) und SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten). Das betrifft rund 20 % der Versorgung in der Ergotherapie. 

Grundlage für die Blankoverordnung ist der zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesverband für Ergotherapeut:innen sowie dem Deutschen Verband Ergotherapie abgeschlossene Vertrag über die „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“. Das betrifft die Durchführung der Maßnahmen, aber auch die Mengen- und Ausgabenentwicklung.

Die durchführbaren vorrangigen Heilmittel werden patientenindividuell in Intervallen à 15 Minuten abgegeben. Die Therapiezeit pro Termin beträgt mindes­tens 30, höchstens 180 Minuten. Es können verschiedene Heilmittel an einem Termin erbracht werden. 

Die einzelnen Maßnahmen werden bei der neuen Versorgungsform genauso vergütet wie in der Regelversorgung, hat die Schiedsstelle entschieden. Für den höheren Aufwand, insbesondere bei der Ablaufsteuerung, gibt es eine neue Pauschale von 91,38 Euro je Blankoverordung.

Honorarabschlag bei zu üppiger Mengenausweitung

Um unverhältnismäßige Mengenausweitungen je Versicherten zu vermeiden, wurde ein Ampelsystem vereinbart. In der roten Phase ist ein Vergütungsabschlag von 9 % vorgesehen. Die Ampelregelungen gelten nicht im Fall von Versicherten mit einem langfristigen Heilmittelbedarf sowie für Verordnungen des besonderen Verordnungsbedarfs. 

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