Corona-Sonderregeln verlängert
Seit Beginn der Coronapandemie gelten für viele Leistungen Sonderregeln, von der Videosprechstunde bis zur telefonischen AU. Diese bleiben nun bis zum 30. Juni bestehen.
Für telefonische Konsultationen wurden sogar einige Lockerungen beschlossen: Fachärzte bekommen GOP 01434 demnach auch honoriert, wenn der Patient im gleichen Quartal in die Praxis kommt oder per Video konsultiert wird. Die Leistung kann neben der Grundpauschale abgerechnet werden. Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte müssen in diesem Fall keine Belastung des Gesprächsbudgets fürchten. Sie werden für GOP 01434 auch vergütet, wenn sie die Versichertenpauschale abrechnen.
Auch die Fachgruppen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 können die GOP 01433 nun unabhängig von einem Punktzahlvolumen berechnen. Die Regelung greift rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.
Zuschläge zu Chronikerpauschalen
Auch für die Zuschläge zu den hausärztlichen Chonikerpauschalen GOP 03221 und 04221 wurden Vereinfachungen beschlossen. Ärzte können sie nun selbst dann abrechnen, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich ein Kontakt per Video oder Telefon erfolgt. Zuvor waren mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich. Auch diese Regel gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.
Die verlängerten Sonderregeln betreffen zahlreiche weitere Gebiete, so z.B. die psychotherapeutische Versorgung, telefonische AU, Folgeverordnungen und die Hygienepauschale in der Unfallversicherung. Die KBV bietet eine umfassende Übersicht aller entsprechenden Bestimmungen.
Praxisnachrichten der KBV