Verordnung von DiGA: Vergütung geregelt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Mediziner erhalten nun ein Honorar, wenn sie bestimmte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. Mediziner erhalten nun ein Honorar, wenn sie bestimmte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. © tadamichi – stock.adobe.com

Das Verordnen bestimmter Apps kann nun abgerechnet werden. Die entsprechenden EBM-Ziffern werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

Rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhalten Ärzte ein Honorar, wenn sie Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige App dauerhaft in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurde.

Die Verordnung von DiGA erfolgt per Arzneimittelrezept (Muster 16) und kann mittels GOP 01470 (2,00 Euro) abgerechnet werden. Ob die App in der regulären Sprechstunde oder per Video verordnet wird, spielt keine Rolle. Werden dem Patienten mehrere DiGA verordnet, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden. Die Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2022.

Eigene EBM-Ziffer für „somnio"  

Für die Web-Anwendung „somnio“ wird eine eigene Ziffer in den EBM aufgenommen, die GOP 01471 (7,12 Euro). Die App dient der Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Die GOP 01471 kann bei Verlaufskontrollen und Auswertungen abgerechnet werden. Auch hier ist unerheblich, ob per Video oder in der Praxis.

Die beiden neuen GOP werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

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