Coronaimpfungen in der Arztpraxis – wie sie dokumentiert und abgerechnet werden
Auf einmal soll alles ganz schnell gehen: Nachdem man auf der politischen Ebene lange glaubte, dass Impfzentren alleine die notwendige „Durchimpfungsrate“ in der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 schaffen, sollen es nun doch die Hausärzte richten. Wie gut das geht und ob es überhaupt möglich ist, hängt aber natürlich von den Rahmenbedingungen ab. Die wurden jetzt immerhin auf dem Papier schon einmal geschaffen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jetzt bereits die Abrechnungs- und Dokumentationsleistungen bekannt gegeben.
Zulassung und BSNR oder Registrierung als Bedingung
Mitte April 2021 sollen Hausarztpraxen entsprechend der dann vorhandenen Impfstoffvorräte eigene Patienten impfen können. Laut KBV wird zunächst das Vakzin von BioNTech/Pfizer geliefert werden. Im Hinblick auf die Lagerungsauflagen dürfte später aber eher der „Problemimpfstoff“ von AstraZeneca in den Praxen zur Verfügung stehen. Er kann laut Stellungnahme des RKI ab dem 18. Lebensjahr verabreicht werden, ist nach neueren Erkenntnissen nicht gefährlich und muss nicht unter extrem tiefen Temperaturen gelagert werden.
Praxen, die impfen wollen, müssen die „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Corona-ImpfV“ vom 8. März 2021 erfüllen. Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütung der Leistungen der Corona-ImpfV ist eine Registrierung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Ärzte, die Mitglied der KV sind und über eine Betriebsstättennummer (BSNR) und Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen, benötigen keine solche Registrierung – es sei denn, die regionale KV weicht von dieser Bundesvorgabe ab. Die erste Abrechnung darf jedenfalls erst nach einer Bestätigung der Registrierung bei der zuständigen KV eingereicht werden.
Spätestens ab dem 1. April 2021 muss die Abrechnung der Leistungen mittels KVDT (Kassenärztliche Vereinigung-Datentransfer) mit Pseudoziffern erfolgen.
Abrechnungsleistungen für die Impfungen durch hausärztliche Praxen | ||||||
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Impfstoff | Erstimpfung | Abschlussimpfung | Erstimpfung Pflegeheim | Abschlussimpfung Pflegeheim | Erstimpfung berufliche Indikation | Abschlussimpfung berufliche Indikation |
BioNTech/Pfizer | 88331 A | 88331 B | 88331 G | 88331 H | 88331 V | 88331 W |
Moderna | 88332 A | 88332 B | 88332 G | 88332 H | 88332 V | 88332 W |
AstraZeneca | 88333 A | 88333 B | 88333 G | 88333 H | 88333 V | 88333 W |
Janssen/Johnson&Johnson | 88334 | 88334 I | 88334 Y | |||
Quelle: KBV |
Genauso ab dem 1. April 2021 ist außerdem die Anzahl der bei über 60-Jährigen durchgeführten Impfungen gegliedert nach Erst- und Abschlussimpfung mittels des elektronischen Meldesystems der KBV oder des elektronischen Melde- und Informationssystems des Robert Koch-Instituts (RKI) in aggregierter Form zu melden.
Eine Speicherung und Aufbewahrung der abrechnungsbegründenden Unterlagen muss bis zum 31. Dezember 2024 gewährleistet sein.
Vor einer Impfung muss eine Prüfung der Anspruchsberechtigung auf eine Schutzimpfung gemäß § 6 Absatz 4 Corona-ImpfV erfolgen. Im Rahmen der neuen Corona-ImpfV können Hausärzte (weiterhin) ärztliche Zeugnisse für Personen erstellen und abrechnen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dies gilt bei Vorliegen einer aufgeführten Erkrankung der Priorisierungsgruppe 2 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j oder der Priorisierungsgruppe 3 gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a bis h Corona-ImpfV.
Welche Leistungen Sie abrechnen können
Das ärztliche Zeugnis muss in schriftlicher Form erfolgen und wird mit 5 Euro vergütet. Ein verpflichtend zu nutzender Vordruck für die Ausstellung des Zeugnisses besteht nicht. Auch muss die Erkrankung im Zeugnis nicht gesondert aufgeführt werden. Es genügt die Bestätigung, dass eine Erkrankung vorliegt, die zu einer Anspruchsberechtigung nach § 3 oder § 4 Corona-ImpfV führt. Ein postalischer Versand des Zeugnisses ist möglich und mit 0,90 Euro berechnungsfähig.
Die Schutzimpfungen (inkl. Teilnahme an der Impfsurveillance) werden mit 20 Euro, Besuche im Rahmen einer Impfung mit 35 Euro, Besuche einer weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung mit 15 Euro und ausschließliche Impfberatungen mit 10 Euro vergütet.
Auch Hausbesuche zur Impfung werden vergütet | ||
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GOP | Leistungsbeschreibung | Euro |
88320 | Ausstellung Zeugnis und ggf. Mitgabe Vermittlungscode | 5,00 |
88321 | Portokosten | 0,90 |
88322 | Impfberatung | 10,00 |
88323 | Besuch im Rahmen einer Impfung | 35,00 |
88324 | Besuch einer weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung | 15,00 |
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise über die zuständigen KVen. Impfleistungen bei nicht in der GKV versicherten Personen können nach einem von der Regional-KV vorgegebenen Ersatzverfahren ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Fazit: Die Hausärzte werden nun – wie sie dies tagtäglich bei anderen Impfindikationen tun – auch gegen SARS-CoV-2 impfen. Gespannt sein darf man aber auf die logistische Vorleistung der Bundesregierung. Bisher geht bei der Belieferung der Zentren bereits relativ viel Zeit verloren, weil die Impfstoffe zunächst in einem streng geheim gehaltenen Zentraldepot aufbewahrt und von dort – teilweise mit Zwischenschritten – an den „Endverbraucher“ geliefert werden. Die überschaubare Zahl an Impfzentren als Anlaufpunkt wird dann aber um rund 50 000 Hausarztpraxen erweitert werden.
Sind Diskussionen im Honorar mitkalkuliert?
Und dieses Impfen vor Ort könnte tatsächlich an einem Punkt problematisch werden: Falls die Praxen künftig überwiegend mit AstraZeneca-Impfstoff beliefert werden, wird es darüber mit Sicherheit Diskussionen mit den Patienten geben. Denn die Bevölkerung ist ob der publizierten Nebenwirkungen des Impfstoffs bestimmt noch eine Weile verunsichert. Da kann es sein, dass 20 Euro ein schlechtes Honorar für langatmige Diskussionen in der Praxis sind. Zumal die „normalen“ Patienten über die Zeit hinweg auch noch ausreichend versorgt werden müssen.
Medical-Tribune-Bericht
Aktualisiert am 25.03.2021 um 14 Uhr.