Coronaimpfung abrechnen – diese Möglichkeiten gibt es für Beratung und Bürokratie
Momentan wird einiges auf dem Rücken der Hausärzte abgelagert. Das Aufheben der Priorisierung und der bisherigen Altersgrenzen sowie das Verkürzen des Impfabstandes beim Vakzin von AstraZeneca führt in den Praxen zu einer Beratungslast ohne adäquaten finanziellen Ausgleich. Die Tatsache, dass vollständig Geimpfte künftig wieder mit wesentlich geringeren Auflagen in Urlaub fahren können, verstärkt das Geschehen noch. Das Impfhonorar von 20 Euro deckt diesen Mehraufwand in den Praxen nicht ab. Insbesondere die politisch verkürzte Applikation des Impfstoffs von AstraZeneca ist mit einer ausführlichen Aufklärung verknüpft.
§ 1 Absatz 4 der Corona-Impfverordnung vom 31. März 2021 definiert die Bestandteile der Immunisierungsleistung: Aufklären und Impfberatung der zu impfenden Person, symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, Verabreichen des Impfstoffes, anschließende Beobachtung/Nachsorge, medizinische Intervention bei Impfreaktionen.
Dabei wird der Umfang von Aufklärung und Impfberatung so konkretisiert: Information über COVID-19 und über den Nutzen der Schutzimpfung, Erheben der Anamnese und Impfanamnese, Befragen zu Kontraindikationen, Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung, Information über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung, Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen, Empfehlungen zu Verhaltensmaßnahmen nach der Schutzimpfung sowie Ausstellen einer Impfdokumentation nach § 22 Infektionsschutzgesetz.
Zur Berechnung dieser Impfleistung stehen den Hausärzten die bundeseinheitlichen Pseudoziffern 88331 bis 88340 zur Verfügung, ergänzt durch ein Suffix, das Hinweise auf die geimpfte Personengruppe gibt. Will ein Patient sich nicht sofort impfen lassen und möchte zunächst lediglich eine Impfaufklärung, ist dafür die 88322 anzusetzen. Sie kann allerdings nur abgerechnet werden, wenn die Corona-Impfung bei dem Betreffenden nicht im gleichen Krankheitsfall – das bedeutet nicht im aktuellen Quartal und den drei darauffolgenden Quartalen – in derselben Praxis durchgeführt wird.
Leistungen der Impfberatung | ||
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GOP | Legende | Euro |
Extrabudgetäre Vergütung | ||
88322 | Ausschließliche Impfberatung, einmalig je Impfberechtigten, auch telefonisch oder per Videosprechstunde, einmal im Krankheitsfall | 10,00 |
88320 | Ausstellung Zeugnis im Kontext der CoronaImpfV | 5,00 |
01434 | Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 01435 oder der Versichertenpauschale für die telefonische Beratung durch einen Arzt, je 5 Minuten | 7,23 |
Budgetierte Vergütung | ||
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, je 10 Minuten | 14,24 |
35110 | Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen | 21,47 |
Quellen: CoronaImpfV Stand Mai 2021, EBM |
Wenn der Betreffende doch noch in der Praxis geimpft wird, kann nur eine der genannten Impfziffern berechnet werden. Der Ansatz der Nr. 88322 entfällt. Angesichts des zu erwartenden Mehraufwandes müsste dieser Ausschluss eigentlich auf- oder das Impfhonorar angehoben werden.
Der KV Hessen ist es gelungen, im Rahmen einer „Urlaubsimpfaktion“ mit dem AstraZeneca-Vakzin das Honorar von 40 Euro für zwei Impfungen auf 50 Euro anzuheben. 10 Euro mehr reichen zwar auch nicht, sind aber ein „Lichtblick“.
Erhöhter Gesprächsaufwand wegen einer Impfphobie
Da allerdings nicht mit einer nachhaltigen Änderung der Honorarhöhe zu rechnen ist, stellt sich die Frage, welche Alternativen es fürs Berechnen des Beratungsaufwandes ggf. gibt. Je nach der Art der Beratung liegen hier drei Leistungen nahe.
Die EBM-Nr. 01434 (zunächst bis 30. Juni 2021) kommt bei einer telefonischen Impfberatung von mindestens fünf Minuten in Betracht, wenn das Gespräch im Zusammenhang mit einer Erkrankung und der Frage steht, ob eine Impfung deshalb durchgeführt werden kann.
Gleiches gilt für die EBM-Nr. 03230, wenn das Gespräch in der Praxis stattfindet und mindestens zehn Minuten dauert. Hier könnte insbesondere das Erörtern der Thrombosegefahr und damit ein „problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist“, als Anlass dienen. Besteht ein erhöhter Gesprächsaufwand wegen einer Impfphobie, kommt die Nr. 35110 in Betracht.
Nrn. 88322 und 01434 werden extrabudgetär bezahlt
Lässt sich der Betreffende nicht in der Praxis, sondern z.B. in einem Impfzentrum impfen, kann es bei der Nr. 88322 bleiben. Benötigt der Patient dafür eine Priorisierungsbescheinigung, lässt sich zusätzlich die 88320 ansetzen. Angesichts des zunehmenden Aussetzens der Priorisierungsauflagen dürfte diese Leistung aber in den Hintergrund treten.
Beachtenswert ist noch, dass die Beratungen nach den Nrn. 88322 und 01434 EBM extrabudgetär bezahlt werden, während die Nrn. 03230 und 35110 Teil der budgetierten Gesamtvergütung sind.
Medical-Tribune-Bericht