Neue Abrechnungsregel für Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Für zwei gynäkologische GOP gilt ein neuer Abrechnungsausschluss. Für zwei gynäkologische GOP gilt ein neuer Abrechnungsausschluss. © blueringmedia – stock.adobe.com

Für Gynäkologen gibt es eine Änderung des EBM zu beachten. Sie betrifft die Früherkennung von Zervixkarzinomen.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten bei der Abrechnung zweier Leistungen zur Erkennung von Gebärmutterhalskrebs neue Bestimmungen. Betroffen sind die GOP 01760 und die GOP 01761 – also die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL) sowie die Früherkennung des Zervixkarzinoms nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL).

Die beiden Leistungen durften bislang „im Krankheitsfall“ nicht nebeneinander abgerechnet werden. Seit dem 1. Januar bezieht sich der Abrechnungsausschluss allerdings auf das „Kalenderjahr“. Gynäkologen können nun also bei Patientinnen, die in einem Jahr eine der Untersuchungen erhalten haben, im folgenden Jahr die jeweils andere Untersuchung durchführen und abrechnen. Vorausgesetzt wird, dass die Patientin einen Anspruch auf die jeweilige Leistung hat.

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