Wann erstatten Krankenkassen Kopierkosten?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: RA Stefanie ­Pranschke-Schade

Die GOP 40144 für Kopien wurde ersatzlos gestrichen – die Position soll im Zuge der Digitalisierung obsolet werden. Die GOP 40144 für Kopien wurde ersatzlos gestrichen – die Position soll im Zuge der Digitalisierung obsolet werden. © iStock/megaflopp

Seit Juli 2020 ist die Erstattung der Kopierkosten aus dem EBM verschwunden. Versicherungen und Versorgungsämter zahlen nach GOÄ – aber auch die MDK’s wünschen sich weiter reichlich alte Unterlagen in Kopie. Werden diese Kosten erstattet?

Seit 1.7.2020 werden Kopierkosten im EBM nicht mehr erstattet. Schuld ist das Digitale-Versorgung-Gesetz, das im Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes war es, mehr Digitalität in das vertragsärztliche System zu bringen. Eine Folge ist dabei die Streichung der Erstattung der Kopierkosten. Der Bewertungsausschuss hat in Anwendung des Gesetzes das Kapitel 40 des EBM neu gestaltet und in drei Gebührenordnungspositionen als Kostenpauschale verpackt (GOP 40100, 40110 und 40111). GOP 40120 bis 40126 wurden gestrichen, die GOP 40144 für Kopien (0,13 pro Seite) entfällt ersatzlos. Ärgerlich ist das allemal, zumal erhebliche Aufwendungen,  auch personell, entstehen, wenn Fotokopien angefordert werden.

Ratio der Streichung: weniger Kopien zugunsten von elektronischer Übermittlung. Deshalb findet sich auch an keiner Stelle Kompensation für den Einnahmeverlust. Eine Kompensation könnte allenfalls sein, dass die angeforderten Unterlagen künftig eingescannt und verschlüsselt an den Anfrager, auch den MDK, übermittelt werden.

Für den Bereich der GOÄ ist eine solche Umsetzung noch nicht erfolgt. Allerdings hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 29.5.2020 (6 0 76/20) entschieden, dass sofern der Patient oder eine Versicherung keine Kopien, sondern die digitale Übermittlung der Patientenunterlagen wünscht, diesem Wunsch Folge zu leisten ist. Entsprechend § 15 Abs. 3 DSGVO ist die Übermittlung dann kostenlos vorzunehmen.

Es ist anzunehmen, dass sich der Trend der elektronischen Übermittlung künftig weiter fortsetzen wird und damit ohnehin die Kostenerstattung für die Papierkopien nicht mehr anfallen werden.

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