Psychotherapie: GKV-Leistungen für Menschen mit Intelligenzminderung erweitert
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Psychotherapie-Richtlinie geändert. Künftig können Menschen mit Intelligenzminderungen bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten je Krankheitsfall in Anspruch nehmen. Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen notwendig sind. Sie kann bisher als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insg. bis zu 150 Minuten) erbracht werden; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten maximal zehnmal je Krankheitsfall (insg. bis zu 250 Minuten).
Bei der psychotherapeutischen Behandlung und Diagnostik von Menschen mit einer geistigen Behinderung kann es auch im Erwachsenenalter nötig sein, relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einzubeziehen. Die Richtlinienänderung ermöglicht das, informiert der G-BA. Für das Einbeziehen dieser Bezugspersonen stünden nun weitere Therapieeinheiten bei der psychotherapeutischen Sprechstunde, der Probatorik und der Rezidivprophylaxe zur Verfügung. Klarstellend beinhaltet der Beschluss des G-BA die Definition der Patientengruppe, für die die verbesserten Behandlungsmöglichkeiten gelten sollen: Menschen, bei denen eine Diagnose entsprechend des Abschnitts „Intelligenzstörung“ (F70-F79) des ICD-10 vorliegt. Dies seien insbesondere leichte bis schwerste Intelligenzminderungen.