Wie sind Coronatests inzwischen abzurechnen?
Für kurative Testfälle lassen sich zwei Szenarien ausmachen: Betroffene, die vermeintlich eindeutige Symptome einer Infektion haben, und solche, bei denen die vom Robert Koch-Institut (RKI) definierten Kriterien vorliegen. Nach diesen spielt nicht nur das Symptom eine Rolle, sondern auch der Kontakt zu einem Infizierten.
Als Kodierung müssen Ärzte die klinische Manifestation, z.B. einen Sinubronchialinfekt (J06.9 G), angeben, je nach Sachlage verbunden mit dem Code U99.0 G für die Veranlassung eines Tests und/oder Z20.8 G, wenn ein Kontakt zu einem COVID-19-Fall vorgelegen hat. Kommt es zu einem positiven Ergebnis, wird zusätzlich der Code U07.1 G fällig, bei negativem Ergebnis U07.2 G, sofern die Erkrankung weiterhin epidemiologisch bestätigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der ursprünglichen Kodierungsfolge. Die Tests werden über Muster 10C veranlasst, ersatzweise über das Formular 10.
Kurative Fälle | |
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Definition | symptomatische und/oder Fälle mit Kontakt zu COVID-19-Erkrankten |
Laborauftrag | Formular Muster 10C (ersatzweise Muster 10) |
Testergebnisse | Arztpraxis, Testcenter, Corona-Warn-App-Server RKI |
Kodierung | U99.0 G, Z20.8 G, U07.1 G oder U07.2 G |
Abrechnung | Versicherten- oder Notfallpauschale, 88240, 32006 |
Quelle: KBV
Das Honorar ist in der Versicherten- oder Notfallpauschale enthalten. Wenn es möglich ist, U07.1 G oder U07.2 G zu kodieren, kann allerdings die Kennziffer 88240 je Behandlungstag zugesetzt werden. Sie führt zur extrabudgetären Vergütung der Leistungen am jeweiligen Behandlungstag. Wichtig ist auch die Angabe der Kennziffer 32006, damit die anfallenden Laborkosten das Laborbudget nicht belasten.
Das Laborergebnis wird der Arztpraxis mitgeteilt und geht auch an den Corona-Warn-App-Server beim RKI, sofern eine Zustimmung des Getesteten auf dem Formular 10C vermerkt wurde. Wichtig ist auch: Mediziner müssen dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden alle laborbestätigten COVID-19-Fälle, alle Krankheits- und Todesfälle, die Genesung eines COVID-19-Patienten sowie alle klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle (Kodierung U07.2 G) melden.
Präventive Fälle sind in vier Szenarien unterteilt
Seit dem 31. Juli 2020 gibt es vier Möglichkeiten, asymptomatische Patienten zu testen. Ist der Anlass für den Test der Kontakt mit einem Infizierten, kommt es zu Überschneidungen mit den Kriterien des RKI. Auch GKV-Versicherte, die mit einer Warn-App ausgestattet sind, können im Fall einer Warnmeldung auf ein „erhöhtes Risiko“ direkt einen Vertragsarzt oder ein Testzentrum aufsuchen und dort getestet werden.
Als Kodierung wird Z20.8 G für den Kontakt mit einem COVID-19-Fall und U99.0 G für die Veranlassung des Tests angegeben. Bei positivem Ergebnis kommen der Code U07.1 G und Z22.8 G (Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten) hinzu, bei negativem Ergebnis sind keine zusätzlichen Kodierungen notwendig.
Präventive Fälle | |
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Definition | asymptomatische Fälle nach RVO, Bedienstete in Schulen und Kitas |
Laborauftrag | Formular Muster OEGD (ersatzweise Muster 10C oder 10) |
Testergebnisse | Arztpraxis, Testcenter, Corona-Warn-App-Server RKI, Getesteter |
Kodierung | U99.0 G, Z11 G |
Abrechnung | Nr. 02402 EBM (10 Euro) + 32006, pauschal 15 Euro |
Quelle: KBV
Das Labor ist wie bei den kurativen Fällen über das Muster 10C zu beauftragen, ersatzweise über Formular 10. Die Testung kann zusätzlich zur Versicherten- oder Notfallpauschale nach Nr. 02402 (10 Euro pauschal) berechnet werden. Bei Angabe der Kennziffer 32006 wird das Laborbudget nicht belastet.
Fällt der Test positiv aus, kann auch hier an den Folgetagen die Kennziffer 88240 angesetzt werden. Ebenso geht das Laborergebnis an die Arztpraxis und an den Corona-Warn-App-Server beim RKI, wenn eine Zustimmung des Getesteten auf dem Formular 10C vermerkt wurde.
Anders gelagert ist die Vorgehensweise bei präventiven Fällen nach der Rechtsverordnung (RVO) zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Das Recht auf einen Test haben hier alle Personen (auch Privatversicherte und Personen ohne Krankenversicherung), wenn ein Kontakt zu infizierten Personen bestand, z.B. in der Familie, in Schulen, Pflegeheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, aber auch nach Warnung durch die Corona-Warn-App. Gleiches gilt für Aufenthalte in einem Risikogebiet im Inland, vor einer Reha oder vor einer ambulanten OP.
Ergänzt wurde diese RVO um die Möglichkeit, alle Personen, die in das Bundesgebiet einreisen, innerhalb von 72 Stunden zu testen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass sie im Ausland waren, z.B. durch Vorlage des Boardingpasses oder einer Hotelrechnung. Die Regelungen gelten auch für Einreisende aus Risikoländern, für die seit dem 8. August eine Testpflicht besteht.
Der Test wird in beiden Fällen über das Formular OEGD veranlasst, ergänzt um den Hinweis „Reiserückkehrer“. Ersatzweise kann auch hier das Formular 10C mit dem Hinweis „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ verwendet werden. Das Feld „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ darf in diesem Fall nicht markiert werden. Wird das Formular 10 verwendet, muss der Hinweis „Reiserückkehrer gemäß RVO“ als Testanlass vermerkt werden. Eine Kodierung gemäß § 295 SGB V ist nicht vorgesehen, eine Kodierung gemäß ICD-10-GM ist allerdings mittels Z11 G und U99.0 G möglich, als Hinweis auf die Testung. Bei positivem Testergebnis kommen die bei kurativen Anlässen erwähnten Kodierungen hinzu.
Abrechnung nach regionaler Vereinbarung oder über KV
Die Befunde werden übermittelt wie bei den anderen kurativen und präventiven Anlässen auch. Die Abrechnung erfolgt bei Beauftragung durch den ÖGD nach regionaler Vereinbarung, ansonsten pauschal mit 15 Euro über die zuständige KV, monatlich oder quartalsbezogen.
Ergänzt werden die präventiven Testmöglichkeiten durch Vereinbarungen der Länder und KVen, etwa zu Tests von Beschäftigten in Schulen und Kitas vor Ort. Auch hier wird das Labor über das Formular OEGD beauftragt, mit dem Hinweis „Regionale Vereinbarung“ und unter Angabe einer fünfstelligen Sonderziffer, die von der KV bekanntgegeben wird. Im Gegensatz zu den anderen Szenarien geht das Testergebnis auch direkt an den Getesteten. Als Honorar sind 15 Euro vorgesehen, regional abweichende Regelungen sind aber möglich.
Medical-Tribune-Bericht