Coronavirus: Neue Kriterien für Test und Meldung
Nach den neuen Kriterien des RKI zur Verdachtsabklärung soll nach wie vor ein Test für Patienten erfolgen, die akute respiratorische Symptome aufweisen und in den vorigen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Aufenthalte in Risikogebieten sind allerdings nicht mehr relevant.
Personen die keinen Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten, sollen dennoch getestet werden, wenn es klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie gibt. Auch Patienten, die einer Risikogruppe angehören oder in der Pflege, in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus arbeiten sollen unabhängig von einem Kontakt getestet werden, wenn sie unter respiratorischen Symptomen leiden.
Extrabudgetäre Vergütung
Seit Februar werden alle ärztlichen Leistungen, die wegen eines klinischen Verdachts oder einer Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär vergütet. In der Abrechnung müssen die entsprechenden Fälle hierfür mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Patienten, die durch die Terminservicestelle vermittelt wurden.
Der Labortest auf das Virus darf nur von Fachärzten für Labormedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 32816.
Auch Meldepflicht angepasst
Ärzte sind verpflichtet, begründete Verdachtsfälle und bestätigte Infektionen an das Gesundheitsamt zu melden. Ein begründeter Verdacht liegt vor
- bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
- bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat.
Das Robert Koch-Institut hat das empfohlene Vorgehen für Ärzte in einem Flussschema abgebildet. Es dient als Orientierungshilfe.
Quelle: Praxisnachrichten der KBV