Corona-Pandemie: Endlich neue Abrechnungsmöglichkeiten für mittelbare Kontakte

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

AU-Bescheinigungen, Überweisungen und Verordnungen per Post können nun vermehrt abgerechnet werden. AU-Bescheinigungen, Überweisungen und Verordnungen per Post können nun vermehrt abgerechnet werden. © iStock/Natali_Mis

Wenn Kontakte vermieden werden sollen, müssen Ärzte die Kontaktlosigkeit abrechnen können. Die neuen Regelungen dazu und ihre Fristen.

KBV und Kassen bemühen sich, den Praxen Handlungsspielräume zu schaffen. Viele Gremien sorgen dabei für langsame Entscheidungen – die bekannte Schwäche der Selbstverwaltung. Zu den Abrechnungsmöglichkeiten, die der Bewertungsausschuss (BA) den Niedergelassenen in der Corona-Pandemie an die Hand gibt, gehört die Nr. 40122 für das Versenden von Verordnungen und Überweisungen. Befristet bis zum 30. Juni 2020 ist die Abrechnung des postalischen Versands von Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungsscheinen und anderen Verordnungen möglich.

Mittelbare Kontakte sind im EBM vorgesehen

Seit dem 9. März 2020 gilt bereits ein Beschluss des BA, dass befristet bis zum 23. Juni für den Versand von AU-Bescheinigungen von bis zu 14 Tagen bzw. der Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes nach mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (APK) eine Portopauschale berechnet werden kann. Zuvor war die Regelung auf sieben Tage beschränkt, und damit viel zu kurz.

 

Verordnen ohne Arzt-Patienten-Kontakt
Verordnungsanlass
Zeitraum
EBM-Nr.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) oder Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21)9. März 2020 bis 23. Juni 2020


01430

01435

03230 (KV Hessen)

40122

Hilfsmittel (Muster 16)
Folge-Arzneimittelverordnungen (Muster 16) einschließlich BtM-Rezepten1. April 2020 bis 30. Juni 2020
Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4)
Überweisungen (Muster 6 und 10)
Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12)
Heilmittel (Muster 13, 14 und 18)

Quelle: Rundschreiben der KBV

Und es gibt eine weitere Nachlieferung: Bei medizinischer Notwendigkeit können jetzt im Rahmen eines nicht persönlichen APK auch Folge-Arzneiverordnungen (Wiederholungsrezepte), Überweisungsscheine und andere ärztliche Verordnungen ausgestellt und per Post versendet und abgerechnet werden.

In solchen Fällen kann für den Versand auch die Nr. 40122 für Briefe bis 50 Gramm geltend gemacht werden. Die Pauschale ist mit 0,90 Euro bewertet. Die Regelung, dass Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, wird damit ausgesetzt. Der Beschluss ist befristet bis zum 30. Juni 2020.Der BA wird spätestens zum 31. Mai 2020 prüfen, ob eine Verlängerung bzw. Anpassung dieser zusätzlichen Vergütung erforderlich ist.

Achtung: Nicht alle Hilfsmittel sind per Post rezeptierbar!

Bereits am 24. März hatte die KBV veröffentlicht, dass auch ein Postversand bestimmter Hilfsmittelrezepte möglich wäre und vorübergehend die Portokosten erstattet würden. Konkret ging es um Hilfsmittel, die auf Muster 16 verordnet werden, wie Stomabeutel oder Produkte zur Inkontinenzversorgung. Die Regelung gilt jedoch nicht für Seh- und Hörhilfen (Muster 8 bzw. 15). Hier bleibt die ärztliche Überprüfung der Werte die Regel.

In diesem Zusammenhang hatte der BA auch geklärt, dass das Porto vorübergehend genauso neben der Nr. 01430 für den Verwaltungskomplex und neben der Nr. 01435 für die Bereitschaftspauschale berechnungsfähig ist. Das Porto kann also nach Nr. 40122 zusammen mit der Nr. 01430 für die Rezeptzusendung abgerechnet werden, auch wenn ein Patient am Telefon nur mit dem medizinischen Personal gesprochen hat. Voraussetzung sei allerdings immer, dass der Patient bei dem Arzt auch in Behandlung ist oder war.

„Einen draufgelegt“ hat dazu die KV Hessen: Am 24. März 2020 teilte sie mit, dass temporär vom 18. März bis 19. April 2020 die Nr. 01435 bei telefonischen Kontakten mit dem Patienten auch mehrfach im Behandlungsfall und neben der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale berechnet werden kann. Vorausgesetzt, es hat zusätzlich ein persönlicher APK im betreffenden Quartal stattgefunden. Dauert das Telefonat mindestens 10 Minuten, lässt die KV auch die Nr. 03230 (Problemorientiertes Gespräch) zu. Voraussetzung ist immer der Zusatz der Pseudonummer 88240 und mindestens die Diagnose V.a. COVID-19-Infektion.

Medical-Tribune-Bericht