Telefonische Krankschreibung jetzt bis zu 14 Tage möglich
Neben der Gültigkeitsdauer der AU-Bescheinigung wurde auch der Personenkreis ausgeweitet, für den sie möglich ist: Personen, bei denen ein Infektionsverdacht mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, können jetzt ebenfalls telefonisch krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass sie unter leichten Beschwerden der oberen Atemwege leiden.
Sollten die RKI-Kriterien für einen Labortest zutreffen, müssen Ärzte darüber informieren, wo der Patient sich testen lassen kann. Falls eine Überweisung (Muster 10) erforderlich ist, wird sie per Post versendet. Zudem müssen Mediziner darauf hinweisen, dass Patienten, bei denen ein Infektionsverdacht besteht, schnell – aber nach telefonischer Anmeldung – einen Arzt aufsuchen sollten, wenn sich ihr Zustand verschlechtert.
Die Regelung zur telefonischen AU ist bis zum 23. Juni befristet und gilt auch für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Praxisnachrichten der KBV