COVID-19: Krankschreibung bis zu sieben Tage telefonisch möglich

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Bei Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 ist ein Besuch in der Arztpraxis für eine Krankschreibung vorerst nicht mehr nötig. Bei Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 ist ein Besuch in der Arztpraxis für eine Krankschreibung vorerst nicht mehr nötig. © Björn Wylezich – stock.adobe.com und CROCOTHERY – stock.adobe.com

Ab sofort reicht für Ärzte eine telefonische Rücksprache, um Patienten, die unter leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, krankzuschreiben. Ein Besuch der Arztpraxis ist nicht mehr nötig. KBV und GKV-Spitzenverband wollen Ärzte und Patienten mit dieser Regelung gleichermaßen entlasten.

Die AU-Bescheinigung kann für maximal sieben Tage ausgestellt werden. Die Regelung gilt für alle Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik aufweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19, dem neuartigen Coronavirus, erfüllen.

Die Vereinbarung ist zunächst für vier Wochen gültig.

Beim Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung muss nicht zwingend die eGK eingelesen werden, denn Praxen können bei bekannten Versicherten die Daten aus der Patientenkartei übernehmen. Ist der Patient dagegen unbekannt, müssen die Versichertendaten am Telefon erfragt und händisch einpflegt werden. Benötigt werden Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versicherungsart.

Alle Regelungen gelten auch für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Hinweise zur Abrechnung

War der Patient im jeweiligen Quartal bereits in der Praxis, kann für die telefonische AU-Bescheinigung die Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet werden. Ist das nicht der Fall, ist die GOP 01435 (9,67 Euro) berechnungsfähig. Das Porto für die Übersendung der AU-Bescheinigung an den Patienten kann mittels der GOP 40122 (0,90 Euro) abgerechnet werden.

Aktualisierung 24.03.2020

Telefonische Krankschreibung jetzt bis zu 14 Tage möglich

Schon seit einigen Wochen reicht für Ärzte ein Telefonat, um Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege für bis zu sieben Tage krankzuschreiben. Nun haben Krankenkassen und KBV auch eine 14-tägige Krankschreibung ermöglicht. Neben der Gültigkeitsdauer der AU-Bescheinigung wurde auch der Personenkreis ausgeweitet, für den sie möglich ist: Personen, bei denen ein Infektionsverdacht mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, können jetzt ebenfalls telefonisch krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass sie unter leichten Beschwerden der oberen Atemwege leiden. Sollten die RKI-Kriterien für einen Labortest zutreffen, müssen Ärzte darüber informieren, wo der Patient sich testen lassen kann. Falls eine Überweisung (Muster 10) erforderlich ist, wird sie per Post versendet. Zudem müssen Mediziner darauf hinweisen, dass Patienten, bei denen ein Infektionsverdacht besteht, schnell – aber nach telefonischer Anmeldung – einen Arzt aufsuchen sollten, wenn sich ihr Zustand verschlechtert. Die Regelung zur telefonischen AU ist bis zum 23. Juni befristet und gilt auch für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Praxisnachrichten der KBV