Coronavirus – FAQ zum Umgang mit organisatorischen und rechtlichen Problemen

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Anouschka Wasner

Was müssen Sie als Hausarzt oder Praxisinhaber im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nun beachten? Was müssen Sie als Hausarzt oder Praxisinhaber im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nun beachten? © iStock/gmast3r

COVID-19 stellt die Welt auf den Kopf. Als Praxisinhaber bleiben Sie dabei Ihrem Praxisbetrieb und Ihren Mitarbeitern gegenüber verpflichtet. Im Folgenden haben wir Antworten auf häufige Fragen zusammengetragen.

Beachten Sie, dass sich bei den folgenden Ausführungen Änderungen ergeben können.

 

Wie lässt sich der Praxisbetrieb optimal organisieren, um die Gefahr der Infektion niedrig zu halten?

 

Alle Empfehlungen von Verbänden und Experten zielen darauf, die Patientenkontakte in der Praxis so niedrig wie möglich zu halten und eventuell infizierte Patienten aus der Praxis fernzuhalten bzw. in der Praxis zu isolieren. Dabei helfen Maßnahmen wie ein Triage-Schema für MFA am Telefon und am Empfang, das Patientenmanagement im Eingangsbereich und eine Infektionssprechstunde. Viele Verbände raten, aufschiebbare Besuche abzusagen und ältere und Risikopatienten nur bei dringender medizinischer Notwendigkeit kommen zu lassen. AU-Bescheinigungen können per Telefon erfolgen, genauso wie sich Rezepte und Überweisungen über Telefon, Post und Videosprechstunde abwickeln lassen. Einige Anbieter von Videosprechstunden bieten ihren Dienst zurzeit kostenlos an; die 20-%-Mengenbegrenzung bei der Abrechnung wurde fürs zweite Quartal 2020 ausgesetzt. Um die Praxis funktionsfähig zu halten, organisieren sich größere Teams in zwei Gruppen, von denen wöchentlich abwechselnd nur eine vor Ort ist. Oder es wird ein Teil der Mitarbeiter von allen Infekt-Patienten ferngehalten, sodass bei einer Infektion der andere Teil des Teams einsatzfähig bleibt.

 

Wie hole ich meine Patienten für diese Umstrukturierungen mit ins Boot?

 

Legen Sie Wert auf klare Instruktionen für die Mitarbeitenden und auf gut verständliche Informationen auf der Praxishomepage und dem Anrufbeantworter. Eindeutige Ansagen und Informationen lassen weniger Spielraum für Diskussionen. Dazu gehören Hinweise zum Verhalten bei Infektverdacht und zum Vorgehen bei Terminwunsch wegen sonstiger Anliegen sowie Auskünfte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) und zu generellen Verhaltensmaßnahmen der Händehygiene, Husten- und Niesetikette, des Abstandhaltens bzw. des Vermeidens von sozialen Kontakten.

 

Hafte ich gegenüber meinen Mitarbeitern, wenn ich keine Schutzkleidung zur Verfügung stellen kann?

 

Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht. Sie sind verpflichtet, Ihren Mitarbeitern für riskante Tätigkeiten Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stellen Sie keine Schutzkleidung zur Verfügung, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann, informiert der NAV-Virchow-Bund. Der Mitarbeiter darf sich in diesem Fall auch weigern, ohne die erforderliche Schutzkleidung zu arbeiten. Verletzt sich oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, machen Sie sich auch schadensersatzpflichtig und haften gegenüber dem Mitarbeiter. Allerdings besteht aktuell eine Ausnahmesituation. Der Verband der niedergelassenen Ärzte rät, im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen.

 

Wer fängt die finanziellen Verluste auf, wenn Vorsorge- oder Routineleistungen verschoben werden oder der Praxisbetrieb wegen Lieferengpässen heruntergefahren werden muss?

 

Auch bei sinkenden Einnahmen verändern sich nicht die Vorhaltekosten. Deshalb können Leistungseinschränkungen, die Infizierungen verhindern sollen, bzw. solche aufgrund von Lieferengpässen für Produkte des medizinischen Bedarfs ernste wirtschaftliche Auswirkungen haben. Auch Praxisschließungen aufgrund von fehlenden Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln oder Schutzkleidung sind nicht auszuschließen. Das Bundesgesundheitsministerium hat einen finanziellen Schutzschirm für die Praxen in Aussicht gestellt. Um die kurzfristige Betriebsfähigkeit zu gewährleisten, bieten Banken je nach Bedarf Beratung zu kurz- oder längerfristigen Überbrückungskrediten an sowie zu öffentlichen Mitteln wie KfW-Krediten.

 

Darf eine Praxis selbstständig zeitweise schließen?

 

Da eine Gefährdung der Gesundheit der eigenen Mitarbeiter zwingend zu vermeiden ist, kann der Praxisinhaber als Arbeitgeber gehalten sein, bei fehlendem Desinfektionsmittel und Mundschutz den Praxisbetrieb in Abstimmung mit der KV zu reduzieren oder die Praxis zu schließen, teilt der Kölner Rechtsanwalt Professor Dr. Bernd Halbe mit. Es empfehle sich, ein Notfallkonzept zu erarbeiten, auf das man dann zurückgreifen kann.

 

Kann ein Praxisinhaber Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld beantragen?

 

Grundsätzlich ja, informiert die Arbeitsagentur. Kurzarbeit kann beantragen, wer aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen kurzfristig in finanzielle Schwierigkeiten gerät und seine Beschäftigten nicht mehr voll auslasten kann. Dabei müssen mindestens 10 % der Beschäftigten mindestens 10 % ihres Lohns einbüßen. Übernommen werden 60 bzw. 67 % des Gehaltes sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Bis zur kurzfristig erfolgten Gesetzesänderung wegen COVID-19 musste ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten betroffen sein und die Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht erstattet. Eine Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass Freizeitausgleich und Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr abgebaut wurden. Praxen mit einem Betriebsrat müssen eine Betriebsvereinbarung abschließen.

 

Kann ein Mitarbeitender aus Angst vor einer Infektion zu Hause bleiben?

 

Die Angst vor Ansteckung gibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Leistungsverweigerungsrecht. Da es manchmal jedoch wenig Sinn hat, unwillige Mitarbeitende im Team zu halten, könnten Sie den betreffenden Arbeitnehmer unbezahlt freistellen. Ein Recht der Arbeit fernzubleiben, ergibt sich für den Arbeitnehmer allerdings, wenn gegenüber dem Praxisinhaber behördliche Maßnahmen ergriffen wurden, die dieser unberücksichtigt lässt.

 

Gibt es eine Entschädigung für den Fall, dass die Praxis zum Quarantäne-Fall wird?

 

Wenn Ärzte aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können bzw. die Praxis geschlossen wird, kann für den Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung verlangt werden. Spätestens drei Monate nach dem Ende der Maßnahme muss der Betroffene dazu einen Antrag bei der zuständigen Behörde seines Bundeslandes stellen. Das sind z.B. in Hessen die Gesundheitsämter, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände und in Bayern die Bezirksregierungen. Eine Übersicht dazu gibt es auf der KBV-Homepage. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem „letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Einkommen“. Neben der Entschädigung erhalten Ärzte zusätzlich einen Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“, informiert der Rechtsanwalt Rainer Kuhlen aus Vellmar. Auch wer als ansteckungsverdächtige Person auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert wird und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz, für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls. Die Beträge erhält der Isolierte zunächst von seinem Arbeitgeber, der grundsätzlich vorleistungspflichtig dafür ist. Nach sechs Wochen zahlt der Staat dann eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des Krankengelds weiter. Tatsächlich mit SARS-CoV-2-Infizierte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten. Bei einer Erkrankung des Kindes eines Mitarbeiters und einer fehlenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben gesetzlich Krankenversicherte eigentlich Anspruch auf Kinderkrankengeld, sobald sie sich um ihr Kind kümmern (für jedes Kind unter zwölf Jahren maximal zehn Arbeitstage lang). De facto dürfte es bei einer Erkrankung des Kindes derzeit jedoch zu einer behördlich angeordneten Quarantäne kommen, die sowohl für das Kind als auch den Praxismitarbeiter gilt. Somit kommt auch eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz in Betracht, erklärt Rechtsanwalt Kuhlen.

 

Wer zahlt das Gehalt, wenn Praxismitarbeiter wegen eines Betreuungsbedarfs von Kindern zu Hause bleiben (müssen)?

 

Hat ein Teammitglied Probleme mit der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kita oder Schule, muss zunächst überprüft werden, ob aufgrund des Alters des Kindes eine Betreuung überhaupt erforderlich ist. Im Regelfall gilt, dass Kinder ab der 5. Klasse auch für einen längeren Zeitraum allein zu Hause bleiben können. Grundsätzlich müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung z.B. durch Verwandte oder Bekannte sicherzustellen. Genau das gestaltet sich allerdings aufgrund der aktuellen Gefährdungslage als schwierig. Mitarbeitende in Arztpraxen sollten die lokalen Möglichkeiten einer Notbetreuung für systemkritische Berufe prüfen. Erst wenn die Kinderbetreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, ist der Arzt als Arbeitgeber grundsätzlich nach § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Regelung besagt, dass der Arbeitnehmer aufgrund unumgänglicher Umstände von der Pflicht der Leistungserbringung befreit ist. Da aufgrund des Coronavirus dieses Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich besteht, dürfen Arbeitnehmer für wenige Tage (man geht von fünf bis maximal zehn Tagen aus) zu Hause bleiben und erhalten weiterhin Lohn, ohne Urlaubstage in Anspruch nehmen zu müssen. Wichtig ist hierbei, dass dieses Recht durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann, erklärt Rechtsanwalt Rainer Kuhlen, Vellmar. Gilt in Ihrer Praxis also der Tarifvertrag für MFA, müssen Sie keinen Lohn bei Kita- oder Schulschließung zahlen, da darin die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen wurde (§ 17 Abs. 3). Der Mitarbeiter muss dann entweder Urlaub nehmen, sich unbezahlt freistellen lassen oder Überstunden abbauen. Das gleiche gilt, wenn der betreffende Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Dauert die Kita- oder Schulschließung länger als fünf bis zehn Tage an, wovon auszugehen ist, sollte der Arzt gemeinsam mit dem Praxispersonal nach Lösungen suchen. Möglich ist, dass z.B. zunächst Überstunden abgebaut werden oder der Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nimmt. Sind die Urlaubstage aufgebraucht, kann man sich auf unbezahlten Urlaub einigen. Auch wenn in Arztpraxen selten die Möglichkeit der Heimarbeit besteht, so kann doch versucht werden, durch verkürzte oder verschobene Arbeitszeiten Kompromisse zu finden, die die Funktionsfähigkeit der Praxis und die Versorgung der Angehörigen sicherstellt.