Corona: Was bedeutet die Zwangsrekrutierung für Ärzte und ihre Praxen?
Sozusagen mit Notstands-Verve hat Bayern die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung von medizinischem Personal in sein Landesgesetz aufgenommen. Die Eingriffe des Infektionsschutzgesetzes sind so erheblich, dass sie wahrscheinlich noch Verfassungsrechtler auf den Plan rufen werden. Aktuell hilft das Ärzten und Pflegenden aber nicht viel: Sie müssen heute damit umgehen.
Und auch wer nicht in Bayern lebt, den kann es treffen. Denn in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder sind Regelungen enthalten, die ggf. einen ähnlichen Zugriff auf Personen in Heilberufen zulassen.
Bei der Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Silke Greve gingen dazu jetzt die ersten Anrufe ein. Eine Ärztin erzählt, sie sei von der Katastrophenschutzbehörde aufgefordert worden, ihre Praxisstundenzahl zu reduzieren und sich zusammen mit ihrem Beatmungsgerät zur Verfügung zu stellen.
Die Ärztin ist ratlos – was heißt das für ihre Praxis? Wer kommt für die Verluste auf, wer wird ihre Arbeitsleistung in welcher Höhe bezahlen? Wir haben Dr. Greve gebeten, einige der ersten Fragen zur Zwangsrekrutierung von Ärzten, die als Niedergelassene oder Angestellte in Praxen arbeiten, zu beantworten.
Wie und von wem wird der Arzt in diesem Fall bezahlt?
Wie ist der Arzt in einem solchen Fall versichert?
Kann der Arzt dem verpflichtenden Einsatz widersprechen?
Ein Arzt wird von den Behörden aufgefordert, in einer Corona-Schwerpunktklinik zu arbeiten. Muss er der Aufforderung Folge leisten?
Muss ein Arzt den Weisungen von Behörden nachkommen, wenn er selbst einer Risikogruppe angehört?
Kann ein angestellter Arzt von seinem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Epidemie an eine Klinik „verliehen“ werden?
Medical-Tribune-Bericht