Corona-Krise: Rettungsschirm gegen Umsatzeinbußen?
Der Bund hilft Unternehmen, die in der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben auch Ärzte und Psychotherapeuten Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird, z.B. eine Anordnung zur Quarantäne ausgesprochen wurde.
Aber auch, dass planbare Kontrolltermine wegen der Corona-Pandemie verschoben werden, kann für Praxen massive Umsatzeinbußen mit sich bringen, betont der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass durch das Corona-Entlastungsgesetz und die Zusagen der Politik diese aufgefangen würden. „Es wäre ja auch aberwitzig, Praxen mit neuen Aufgaben zu konfrontieren, welche erhebliche Veränderungen im Praxisalltag und Reduktion der Patientenzahlen bedingten, und sie dann am langen Arm verhungern zu lassen.“
Einige Ausgaben werden doch an den Praxen hängen bleiben
Würden die Umsätze einbrechen, so der Vertragsärztechef, folge ein Jahr nach der Corona-Krise eine Praxis-Sterbens-Krise. „Das kann niemand wollen. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Zusagen der Politik gelten.“ Hausärzte und Kinderärzte hätten zwar auch weniger persönliche Patientenkontakte, dafür aber ein ungeheures Aufkommen an Telefonkontakten und Hausbesuchen, ergänzt KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister.
Dieses Zusatzaufkommen werde aber nicht ausreichend vergütet. Der Umsatz müsse deshalb erhalten bleiben, mahnt Dr. Hofmeister. Wie viel Einbußen auszugleichen sind, lasse sich momentan nicht beziffern; das werde aber von Fachgruppe zu Fachgruppe und regional unterschiedlich sein, erklärt Dr. Gassen. Praxen würden aber trotz Rettungsschirm wahrscheinlich auf manchen Kosten sitzenbleiben, z.B. wenn es um vorgenommene Investitionen in Schutzmaßnahmen gehe. „Wir werden uns noch die Augen reiben, was das alles gekostet hat.“
Quelle: KBV-Online-Pressekonferenz