Zusätzliches Honorar für die Behandlung von Corona-Patienten
Wie bisher kennzeichnen Ärzte Leistungen, die sie wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion dem Coronavirus oder wegen einer nachgewiesenen Infektion erbringen, mit der Ziffer 88240. Allerdings soll diese Ziffer nun an allen Tagen dokumentiert werden, an denen der Patient wegen seiner möglichen Infektion behandelt wird. Alle an diesen Tagen für den Patienten abgerechneten Leistungen werden in voller Höhe extrabudgetär vergütet.
Auch die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale wird in diesem Quartal extrabudgetär bezahlt, selbst wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde. Dies gilt auch für die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und13650) und die Zusatzpauschale für fachinternistische Behandlung (GOP 13250).
Quelle: Praxisnachrichten der KBV