Corona: G-BA lässt telefonische AU wieder zu

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Michael Reischmann

In Anbetracht der nahenden Erkältungs- und Grippesaison belebt der G-BA die befristete Sonderregelung neu. In Anbetracht der nahenden Erkältungs- und Grippesaison belebt der G-BA die befristete Sonderregelung neu. © JPC-PROD – stock.adobe.com

Telefonische Krankschreibung – wegen steigender Coronazahlen kehrt der G-BA zu seiner bundesweiten Sonderregelung zurück.

Vom 19. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 können Ärzte Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage lang krankschreiben.

Angesichts bundesweit steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) verständigt. Der Arzt muss sich persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Tage ausgestellt werden.

„Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Mit der Krankschreibung per Telefon gibt es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen eine gute Alternative zum Praxisbesuch“, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, die Entscheidung in einer Pressemitteilung. Rechtzeitig vor dem Auslaufen der befristeten Sonderregelung werde über deren Anpassung beraten. Die Regelungen des G-BA zur COVID-19-Pandemie sind hier zu finden.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen AU sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Medical-Tribune-Bericht