E-Health-Konnektor und KIM – wer nicht mitmacht, muss mit Nachteilen rechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Spätestens mit der Durchsetzung der eAU ab Januar 2022 wird es für Vertragsärzte ohne E-Health-Konnektor und KIM-Dienst schwierig. Spätestens mit der Durchsetzung der eAU ab Januar 2022 wird es für Vertragsärzte ohne E-Health-Konnektor und KIM-Dienst schwierig. © utah778 – stock.adobe.com

eArztbrief, eAU und eRezept – in den ­kommenden Quartalen soll sich der digitale Versand vieler Dokumente etablieren. Theoretisch ist die Nutzung der neuen Kommunikationswege freiwillig. De facto zwingen die Abrechnungsregeln zum Mitmachen.

Die nächste Ausbaustufe der Telematikinfrastruktur ist das Update des VSDM-Konnektors auf die E-Health-Stufe. Sie ermöglicht zwei Serviceleistungen: die Pflege des Notfalldatensatzes und den elektronischen Medikationsplan auf der Versichertenkarte.

Abgesehen davon, dass die Nachfrage nach einem solchen Service bei den Patienten gering ist, lohnt sich die Investition kaum. Die laufenden Kosten, die aus einer Aufrüstung entstehen und die notwendige Anschaffung weiterer Lesegeräte für den Arztschreibtisch werden zwar erstattet. Der zeitliche Aufwand ist aber inadäquat bewertet: Als einjährige Anschubfinanzierung bietet der EBM 17,40 Euro beim Ansatz der Nr. 01640 (Notfalldatenmanagement), danach sinkt dieser Betrag auf 8,79 Euro und für die notwendige Pflege eines Datensatzes gibt es nur noch eine Quartalspauschale von 44 Cent.

Die ­Übertragung des Medikations­planes auf die Krankenversichertenkarte ist sogar honorarneutral: Es bleibt bei den 4,23 Euro beim Ansatz der Nr. 01630, wenn es sich um keinen chronisch Kranken handelt. Ansonsten wird pauschal die Summe von 1,10 Euro je Quartal vergütet, es sei denn, der chronisch Kranke erfüllt auch noch die Kriterien eines ger­iatrischen Falles. Dann ist die Eintragung sogar gratis.

Die Frage, ob man den E-Health-Konnektor aktivieren sollte, ist somit leicht zu beantworten: Man muss es nicht. Es gibt auch keine Sanktionen, wie bei der Einführung des VSDM-Konnektors als Voraussetzung für den gesetzlich vorgeschriebenen TI-Anschluss der Praxis. Einen solchen Zwang brauchte man hier aber auch nicht. Es folgen nämlich weitere digitale Elemente, die nur über einen E-Health-Konnektor möglich sind. Dazu wiederum braucht man eine weitere Ausbaustufe: den Anschluss an einen sog. KIM-Dienst.

Servicevertrag für KIM wäre eigentlich unnötig

Ein KIM-Dienst ist im Grunde nichts anderes als ein E-Mail-Provider, der innerhalb der TI den verschlüsselten Versand von Nachrichten ermöglicht. Voraussetzung für den Versand von elektronischen Arztbriefen ist deshalb ein Servicevertrag. Auch hier werden die Kos­ten, die in der Praxis entstehen, zwar erstattet, notwendig ist ein solcher Abschluss aber eigentlich nicht. Elektronische Arztbriefe könnte man auch über einen normalen ­E-Mail-Dienst verschicken und empfangen. Der Nachteil wäre lediglich, dass man die hierfür seit dem 1. Juli 2020 vorgesehenen EBM-Leistungen nicht abrechnen könnte. 28 Cent zuzüglich einer Förderung von 11 Cent bis zum 30. Juni 2023 erhält man beim Ansatz der Nr. 86900 für den Versand eines elektronischen Arztbriefes und 27 Cent beim Ansatz der Nr. 86901 für dessen Empfang, beides begrenzt auf einen Höchstwert von 23,40 Euro. Entschließt man sich, seine Briefe weiter per Post zu versenden, kann man nur noch den Einheitspreis von 81 Cent nach Nr. 40110 ansetzen. Ab dem 1. Oktober 2021 gibt es auch hier einen Höchstwert, der jährlich weiter und letztendlich so weit abgesenkt wird, dass der Wechsel zur elektronischen Übertragung unumgänglich ist.

Nun könnte man das abwarten, wenn es nur um die Digitalisierung der Praxispost ginge. Das hat der Bewertungsausschuss aber relativiert. Denn zum 1. Oktober 2020 wurde das Telekonsil eingeführt: Will man von einem Kollegen, der nicht einmal Vertragsarzt sein muss, eine Auskunft über einen Patienten einholen, erhält man nach Nr. 01670 dafür 12,24 Euro. Ist man selbst derjenige, an den eine solche Anfrage herangetragen wird, kann man die Nr. 01641 für einen zeitlichen Aufwand von zehn Minuten und die Nr. 01642 für jeweils weitere fünf Minuten in Rechnung stellen. Der Knackpunkt: Dies ist nur möglich, wenn der Kontakt und insbesondere die Übermittlung der Patientenunterlagen auf elektronischen Weg und damit über einen KIM-Dienst erfolgt! Und so geht es weiter: Eigentlich muss man bei den neuen Maßnahmen nicht mitmachen, allerdings hat man dann einen Nachteil.

Mitte 2021 soll ein elektronisches Rezept eingeführt werden. Auch dazu braucht man E-Health-Konnektor und KIM-Dienst. Die Virulenz dieses Digitalisierungsschrittes ist glücklicherweise noch ziemlich niedrig, der Feldversuch in Baden-Württemberg wurde gerade wegen Umsetzungsproblemen abgebrochen. Das wird also noch etwas dauern.

Versand der eAU ab 2022 ohne KIM nicht mehr möglich

Dauern wird vielleicht auch noch die elektronische AU. Ärzte sollen sie ab Oktober 2021 über einen KIM-Dienst an die Krankenkassen schicken. Als Übergangslösung ist es zunächst noch möglich, dass der Patient einen Papierdurchschlag erhält, den er wie bisher an den Arbeitgeber weiterreichen muss. Ab Januar 2022 soll dies aber verschärft werden. Dann müssen wir zwar weiterhin die AU elektronisch an die Kasse schicken, die reicht sie aber an den Arbeitgeber weiter, sodass der Papierweg entfällt. Als Vertragsarzt kann man dann praktisch keine AU mehr ausstellen, wenn man keinen E-Health-Konnektor hat und nicht an einen KIM-Dienst angeschlossen ist.

Die Frage, was passiert, wenn man bei alledem nicht mitmacht, wird zwar noch gestellt werden können. Die Antwort „nichts“ dürfte hingegen schwerfallen – zumindest im hausärztlichen Bereich.

Medical-Tribune-Bericht